sprachreif 4, Band für Lehrerinnen und Lehrer

55 MUSTERTEXTE/LÖSUNGSVORSCHLÄGE Zu S. 124: Zusammenfassung: Werknutzungsrechte und -bewilligungen im Urheberrecht Der Bericht „Werknutzungsrechte und -bewilligungen im Urheberrecht“ vom 06.06.2017, herausgegeben von der Wirt- schaftkammer kläre den Leser und die Leserin über die Be- deutung des Begriffes Urheberrecht aus, informiert über den Unterschied von Werknutzungsbewilligung und -berechtigung und weist auf Folgen von Urheberrechtsverletzungen hin. Der Begriff „Urheberrecht“ beschreibt laut Artikel das Eigentum an einer geistigen Schöpfung, die eigenständige Charakterzüge aufweisen muss, um als Original zu gelten. EINLEITUNG: Bezugnahme auf den Inputtext vorhanden (kurze Zusammenfassung desselben) Operator 1 (Begriffsklärung) Wenn ein Werk solche Eigenschaften aufweise, erlange es damit das Recht auf Schutz dieses geistigen Eigentums. Aus diesem Grund dürfe auch nicht einfach jeder dieses Werk ver- wenden oder vervielfachen, sondern nur der Urheber selbst. Eine Ausnahme von dieser Regel bilde der Abschluss von meist schriftlichen Verträgen, in denen eine bestimmte Art der Nut- zung des Werks durch andere vereinbart sei. Nun stelle es, laut der Wirtschaftskammer, einen gravieren- den Unterschied dar, ob das jeweilige Werk nur im Zuge einer „Werknutzungsbewilligung“ verwendet werden dürfe oder ein „Werknutzungsrecht“ vergeben worden sei. Eine Werknutzungs- bewilligung erlaube dem Vertragspartner nur die Verwendung des Werks für ganz bestimmte und klar definierte Zwecke, wäh- rend ein Werknutzungsrecht eine alleinige Verwendung durch den Vertragspartner zusichere. Damit könne ein Werk in diesem Fall nicht parallel verwendet werden. Diese Unterscheidung sei unbedingt schon vor Vertrags- abschluss zu beachten, damit es nicht zu bösen Überraschun- gen komme und keine unrechtmäßige Verwendung des Werkes auftreten könne. HAUPTTEIL: Operator 1 (Werknutzung) und Operator 2 (Aufzeigen Unter- schiede) werden bearbeitet, neutrale Textsorte, daher keine Darstellung der eigenen Meinung Einsatz des Konjunktivs Verwendung von Belegen aus dem Text Eine solch unrechtmäßige Nutzung könne nämlich massive Konsequenzen nach sich ziehen, da der unrechtmäßige Nutzer des Werkes vom Urheberrechtsinhaber geklagt werden könne, beispielsweise auf Unterlassung, Beseitigung, oder angemesse- nes Entgelt. Das könne zu hohen Kosten auf Seiten des Nutzers führen, insbesondere durch eventuelle hohe Schadensersatz- ansprüche. Darüber hinaus könne eine solche Nutzung sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, vor allem, wenn die Nut- zung vorsätzlich erfolgt sei. 289 Wörter SCHLUSS: Operator 3: Formulierung der Konsequenzen Zu S. 126: Erörterung: Kunst und Urheberrecht Insbesondere für die jüngeren Generationen stellt das Fotogra- fieren und damit Dokumentieren ihrer täglichen Aktivitäten die neue Normalität dar. Daher ist es auch Usus geworden, sich in Museen und an historischen abzulichten und diese Fotos wei- terzuverwenden bzw. auf diverse Plattformen hochzuladen. Das Interview mit Florian Schmidt-Gabain „Kunst und Urheberrecht: Wir sind Tarzan im Copyright-Dschungel“, geführt von Julia Voss, aus der Online-Ausgabe der FAZ vom 30.07.2016 beschäftigt sich daher mit dem Thema der Rechtmäßigkeit dieser Fotografien und den Umgang der Verantwortlichen mit diesem Phänomen. EINLEITUNG: klare Bezugnahme auf Thema und Inputtext vor- handen Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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