sprachreif 4, Schulbuch

128 ... oder es auf einen Schlips oder die Kaœee- tasse drucken lasse? Davon würde ich aus Geschmacksgründen abra- ten. Aus urheberrechtlicher Sicht kommt es wie- derum auf die Art der Verwendung des Schlipses oder der Tasse an. Will man die Schlipse und Tassen verkaufen, braucht man die Genehmi- gung des Urhebers. Will man nur selbst daraus trinken oder damit au¬allen, darf man das auch ohne Genehmigung des Urhebers. Was kann mir schlimmstenfalls passieren? Nachdem die Ehefrau den Schlips gesehen hat, reicht sie die Scheidung ein. Im Ernst: Wer in kommerzieller Absicht genehmigungslos ge- schützte Werke verwendet, riskiert einiges – Schadensersatz, Gewinnabschöpfung, Buße. In besonders krassen Fällen ist auch eine Gefäng- nisstrafe möglich. Wer aber ein Foto eines ge- schütztenWerks nur auf seine private Facebook- Seite lädt, riskiert auch bei konservativer Auslegung des Urheberrechts nicht viel. Außer, dass er das Foto wieder entfernen muss. Waren Sie schon einmal genervt von fotogra- ™erenden Museumsbesuchern? Nein. Da ich selbst begeistert fotogra²ere, muss ich ja mit gutem Beispiel vorangehen. Florian Schmidt-Gabain ist Rechtsanwalt in Zürich und Lehrbeau„ragter für Kunstrecht an den Universitäten Basel und Zürich. QUELLE: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/fotografieren-im-museum-wir-im-copyright-dschungel-14357053.html ; (abgerufen am 17.05.2017) 112 114 116 118 120 122 124 126 128 130 132 134 136 138 140 Schriftliche Kompetenz Semester- check Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=