sprachreif 4, Schulbuch

125 Der Urheber kann anderen Personen das Recht zu Unterlizensierungen gewähren. Ebenso hat er die Möglichkeit, die Wahrnehmung seiner Rechte von Verwertungsgesellscha¢en erledi- gen zu lassen. Wodurch unterscheiden sich Werknutzungs- bewilligungen und -rechte? Wie soeben erwähnt, ist das Ausmaß der über- tragenen Nutzungsrechte weitestgehend Ver- einbarungssache . Im Zweifel gehen Gerichte tendenziell davon aus, dass der Urheber seinem Vertragspartner nur eine eng gefasste „Werknut- zungsbewilligung“ eingeräumt hat. Das bedeu- tet, dass das Werk lediglich für den konkret (aus- drücklich oder schlüssig) vereinbarten Zweck (z. B. Nutzung von Bildern, Texten oder Gra²ken für eine bestimmte Werbeaussendung) genutzt werden darf. Der Urheber selbst ist in diesem Fall nicht daran gehindert, dasselbe Werk auch anderweitig zu verwerten. Demgegenüber entfaltet ein „Werknutzungs- recht“ ausschließliche Wirkung. Das bedeutet, dass die Nutzung alleine dem Lizenznehmer zu- stehen und jede parallele Verwertung ausge- schlossen sein soll. Flankierend ist es aus Sicht des Lizenznehmers o„mals ratsam, sich über den Anlassfall hinaus möglichst umfassende Nut- zungsmöglichkeiten auszubedingen. Überhaupt ist es wichtig, präzise zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu unterscheiden : Möchte ein Auftraggeber beispielsweise ge- schützte Gra²ken, die er von einer Werbeagentur anlässlich einer Werbeaussendung anfertigen hat lassen, sodann auch für seinen Internetau„ritt nützen, so bedarf er hierfür einer gesonderten zusätzlichen Genehmigung. Um Streitigkeiten und schwierigen Rechtsfragen vorzubeugen, mag außerdem eine Klarstellung dahingehend ratsam sein, dass Nutzungsrechte im Falle einer Unternehmensveräußerung bzw. gesellscha„s- rechtlichen Umstrukturierung (z. B. Einbrin- gung, Abspaltung) ohne Weiteres auf den neuen Rechtsträger übergehen. Durch vorausschauende Vereinbarungen kön- nen also bereits vorweg die Weichen für kün„ige unternehmerische Vorhaben gestellt werden, ohne dass jedes Mal aufs Neue mit dem Urheber (bzw. einem anderen Rechteinhaber) über die Ausweitung von Lizenzrechten verhandelt wer- den muss. Achtung: Liegt kein uneingeschränktes und zeitlich unbe- fristetes Werknutzungsrecht vor, so darf ein Werk nur für den Zweck genutzt werden, der aus dem zu Grunde liegenden Auftrag abgeleitet werden kann. Der Werknutzungsberechtigte er- wirbt also im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werk- nutzung erforderlich. Welche Folgen drohen bei einer Urheber- rechtsverletzung? Wer geschützte Werke nutzt, ohne dass ihm zuvor die (hinreichenden) Rechte eingeräumt wurden, ist zahlreichen Ansprüchen ausgesetzt: Insbesondere kann er auf Unterlassung , Beseiti- gung , Urteilsveröœentlichung sowie ein ange- messenes Entgelt geklagt werden. Ebenso be- steht die Pflicht zur Rechnungslegung und Auskun„serteilung. Die genannten Ansprüche sind verschuldensunabhängig. Darüber hinaus drohen verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche , die eine Entschädi- gung auch für erlittene Kränkungen sowie ent- gangenen Gewinn begründen können. Der Schadenersatzanspruch beträgt zumindest das Doppelte des angemessenen Entgeltes. Vorsätzli- che Urheberrechtsverletzungen können äußers- tenfalls sogar strafrechtlich geahndet werden, wenn dies der in seinen Rechten Verletzte ver- langt. Achtung: Die Ha„ung eines Unternehmers erstreckt sich ebenso auf Handlungen seitens seiner Beau„rag- ten (insb. Dienstnehmer), sofern die Urheber- rechtsverletzung in seinem Betrieb stattgefun- den hat. […] QUELLE: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/urheberrecht.html ; (abgerufen am 12.08.2017) 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 100 102 104 106 108 110 112 114 116 118 120 Schriftliche Kompetenz Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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