Deutsch – Mündliche Reifeprüfung, Maturatraining

2. 24 — Nachrichtenmedien und Journalismus Text 1: Grundsätze für die publizistische Arbeit (2012) 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 (Ehrenkodex für die österreichische Presse) Der Österreichische Presserat hat Grundsätze für die publizistische Arbeit – den sogenannten Ehrenkodex für die österreichische Presse – aufgestellt. Dieser be- inhaltet Regeln für die tägliche Arbeit der Journalisten, die die Wahrung der journalistischen Berufsethik si- cherstellen: Präambel Journalismus bedingt Freiheit und Verantwortung. Zeitungsherausgeber/innen, Verleger/innen, Hörfunk- und Fernsehverantwortliche sowie Journalisten und Journalistinnen tragen in besonderer Weise Verant- wortung für die in einer Demokratie lebensnotwendige Freiheit der Massenmedien. […] 1. Freiheit 1.1. Die Freiheit in Berichterstattung und Kommentar, inWort und Bild ist integrierender Bestandteil der Pres- sefreiheit. Das Sammeln und Verbreiten von Nachrich- ten und Kommentaren darf nicht behindert werden. 1.2. Die Grenzen dieser Freiheit liegen für die Tätigkeit des Presserates in der freiwilligen Selbstbeschränkung auf Grund der Bestimmungen in diesem Ehrenkodex. 2. Genauigkeit 2.1. Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren sind oberste Verpflichtung von Journalisten. […] 3. Unterscheidbarkeit 3.1. Für die Leserinnen und Leser muss klar sein, ob es sich bei einer journalistischen Darstellung um einen Tatsachenbericht oder die Wiedergabe von Fremdmeinung(en) oder um einen Kommentar han- delt. 3.2. Vor der Wiedergabe von Fremdmeinungen sollte deren Stichhaltigkeit uberpruft werden, wenn gravie- rende Zweifel an der Richtigkeit eines Zitats bestehen. 3.3. Fotomontagen und Bildbearbeitungen, die von fluchtigen Lesern/innen als dokumentarische Abbil- dungen aufgefasst werden, mussen deutlich als Monta- gen oder Bearbeitungen kenntlich gemacht werden. 4. Einflussnahmen 4.1. Eine Einflussnahme Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags ist unzulassig. […] 5. Personlichkeitsschutz 5.1. Jeder Mensch hat Anspruch auf Wahrung der Rech- te und Wurde der Person. 5.2. Personliche Diffamierungen, Verunglimpfungen und Verspottungen verstoßen gegen das journalistische Ethos. 5.3. Personen, deren Leben gefahrdet ist, durfen in Me- dienberichten nicht identifiziert werden, wenn die Be- richterstattung die Gefahrdung vergroßern kann. 5.4. Pauschalverdachtigungen und Pauschalverun- glimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umstanden zu vermeiden. 5.5. Jede Diskriminierung aus rassischen, religiosen, nationalen, sexuellen oder sonstigen Gründen ist un- zulässig. 5.6. Eine Herabwurdigung oder Verspottung von religiosen Lehren oder anerkannten Kirchen und Re- ligionsgemeinschaften, die geeignet ist, berechtigtes Argernis zu erregen, ist unzulassig. 5.7. Die Veroffentlichung entstellender photographi- scher Darstellungen, welche die dargestellte Person oder Personengruppe diffamieren, ist unzulassig. 6. Intimsphare 6.1. Die Intimsphare jedes Menschen ist grundsatzlich geschützt. […] 7. Materialbeschaffung 7.1. Bei der Beschaffung mundlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial durfen keine unlau- teren Methoden angewendet werden. […] 7.3. In Einzelfällen sind verdeckte Recherchen, ein- schließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen angemessenen Methoden, gerechtfertigt, wenn Infor- mationen von besonderem öffentlichen Interesse be- schafft werden. 8. Redaktionelle Spezialbereiche […] 9. Öffentliches Interesse 9.1. In konkreten Fällen, insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens, wird es notwendig sein, das schutzwurdige Interesse der Einzelperson an der Nicht- veröffentlichung eines Berichts bzw. Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen. […] 10. Interessen von Medienmitarbeitern […] 11. Suizidberichterstattung Berichterstattung über Suizide und Selbstverstümme- lung sowie Suizidversuche und Selbstverstümmelungs- versuche gebietet im Allgemeinen große Zurückhal- tung. […] Fassung vom 14. 11. 2012 quelle : Österreichischer Presserat, Webseite: http://www.presserat.at/show_content.php?sid=3; 23. 06. 2013. 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 85 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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