Wirtschaft gestalten HLW V, Arbeitsbuch BW

205 Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin: • Zahlung von Lohn bzw. Gehalt als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung (Entgeltpflicht) • Pflicht zur Gewährung eines Urlaubs (dabei muss grundsätzlich auf die Interessen des Arbeit- gebers/der Arbeitgeberin Rücksicht genommen werden) • Fürsorgepflicht: Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen muss geschützt werden, personenbezogene Daten müssen geheim gehalten werden • Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Dienstverhältnisses Personalanpassung Betriebliche Mitarbeiter/innenvorsorge (Abfertigung neu): Ab dem 2. Monat des Dienstverhält- nisses zahlen die Arbeitgeber/innen 1,53% des monatlichen Bruttoentgelts in eine von ihnen ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse ein. Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch Arbeitgeber/in, Fristablauf, einvernehm- liche Auflösung, unberechtigte Entlassung oder berechtigtem Austritt und wurde mindestens drei Jahre eingezahlt, kann man sich den Betrag auszahlen lassen sonst können die Ansprüche zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden („Rucksackprinzip“) Beendigung von Dienstverhältnissen • Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin • einvernehmliche Auflösung • Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in : Kündigungsfrist in der Regel ein Monat (außer andere Regelung in Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag) • Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in : jeweils mit Quartalsende (Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen) • vorzeitige Entlassung durch den/die Arbeitgeber/in: nur bei schweren Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer/in (z.B. trotz Ermahnung immer wieder alkoholisiert) möglich • vorzeitiger Austritt durch den/die Arbeitnehmer/in: nur bei schweren Pflichtverletzungen durch Arbeitgeber/in (z. B. Gesundheitsgefährung) möglich Dienstzeugnis muss enthalten: • Allgemeine Angaben zur Person • Genaue Bezeichnung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin • Dauer des Dienstverhältnisses • Art der Tätigkeit Dienstzeugnis darf nichts enthalten, wodurch es schwieriger wird, einen neuen Job zu finden (Erschwernisverbot) „Geheimsprache“ Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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