Wirtschaft gestalten HLW V, Arbeitsbuch BW

Prüfungsvorbereitung KOMPAKT: Arbeitsrecht 204 Verknüpfung zum Personalmanagement Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: • Arbeitspflicht: Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden. • Treuepflichten: Mehrarbeit und Überstunden, Information über die Gefahr von Schäden, Arbeitsverhinderungen müssen unverzüglich gemeldet werden, Meldung von Schwangerschaften und Einberufungen • Unterlassungspflichten: Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dürfen nicht verraten werden (Verschwiegenheitspflicht); Nebenbeschäftigungen und andere Tätigkeiten sind zu unterlassen, sofern sie die Arbeitsleistung schmälern; großzügige Geschenke, die mit dem Beruf zu tun haben, dürfen nicht angenommen werden (Schmiergeldverbot) Beschäftigungsverhältnisse: • Dienstverhältnis: Arbeitnehmer/in ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, hat kein Eigentum an den Betriebsmitteln, ist weisungsgebunden und trägt kein wirtschaftliches Risiko. Möglichkeiten eines Dienstverhältnisses: Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, befristetes Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung • Neue/r Selbstständige/r bzw. Werkvertrags- nehmer/in ist nicht in das Unternehmen eingegliedert, nicht wirtschaftlich abhängig, hat Eigentum an den Betriebsmitteln und ist nicht weisungsgebunden. Geschuldet wird ein Werk (z. B. Herstellung eines Kostüms). Geld gibt es nur, wenn das Werk einwandfrei geliefert wird. • freie/r Dienstnehmer/in: Abgrenzung wie bei Werverktragsnehmer/in; ist verpflichtet, eine Dienstleistung (z. B. verfassen eines Artikels) zu erbringen; Geld gibt es auch, wenn die Arbeit mangelhaft oder unbrauchbar ist. Haftung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (Dienstnehmerhaftpflicht- gesetz) Voraussetzungen: Schaden, der von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer verursacht wurde Verschuldensgrade: • entschuldbare Fehlleistung: kein nennens- wertes Verschulden, bloß geringfügiges Versehen Arbeitnehmer/in haftet nicht für den entstandenen Schaden • leichte Fahrlässigkeit: auffallende Sorg- losigkeit liegt nicht vor Schadenersatz kann erlassen werden • grobe Fahrlässigkeit: Sorgfalt in ungewöhn- licher und auffallender Weise vernachlässigt + Schaden war wahrscheinlich und vorher- sehbar Schadenersatz (kann vom Gericht reduziert werden) • Vorsatz: Schaden wird bewusst, gewollt und absichtlich verursacht Arbeitnehmer/in muss für Schaden aufkommen Personalplanung Personal- beschaffung Personalauswahl Personalentwicklung Personal- beurteilung Personalverwaltung (inkl. Entlohnung) Nur zu Prüfzweck n – Eigentum des Verlags öbv

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