Wirtschaft gestalten HLW IV, Arbeitsbuch BW

212 Unternehmenszusammenschlüsse durch Konzentration Art der Konzentration Erklärung Konzern (Englisch Group) Bei einem Konzern handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verbund zwischen Unternehmen, die rechtlich selbstständig bleiben. Dabei wird eine gemeinsame Leitung (meistens durch eine Dachgesellschaft = Holding) eingerichtet. In einem Konzern sind die einzelnen Unternehmen über die Grenzen der Kooperation hinaus durch kapitalmäßige Verflech- tungen (in Ausnahmefällen auch nur durch Vertrag) miteinan- der verbunden. Die Intensität der kapitalmäßigen Verflechtung drückt sich in der Höhe der jeweiligen Beteiligungsquoten aus, die an den angegliederten Unternehmen gehalten werden. Art der Konzentration Erklärung Fusion (Englisch Merger) Bei einer Fusion kommt es zu einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen in der Weise, dass sie danach eine rechtliche Ein- heit bilden. Nach der Fusion existiert nur mehr ein Unternehmen. Fusionen werden auch häufig unter der englischen Bezeichnung „mergers“ geführt. Jede Konzentration ist letztlich auch eine Kooperation – allerdings verbunden mit einer Kapital­ beteiligung. Bei einer Konzentration erfolgt die Angliederung eines bestehenden Unternehmens an eine weitere Wirtschaftseinheit, wobei die wirtschaftliche Selbstständigkeit der angegliederten Unternehmen zugunsten der übergeordneten Einheit verloren geht oder zumindest eingeschränkt wird. Die rechtliche Unabhängigkeit kann grundsätzlich bestehen bleiben. Schließen sich zwei oder mehrere Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen zusammen, geht auch die rechtliche Unabhängigkeit verloren. Eine zweckmäßige Definition dessen, was unter einem Konzern zu verstehen ist, gibt das Aktien­ gesetz im § 15: 1. Sind rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2. Steht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und ein- zeln als Konzernunternehmen. Die einheitliche Leitung kann durch die Ausübung unmittel- baren oder mittelbaren beherrschenden Einflusses, vor allem durch Beteiligungen erfolgen. Die Beteiligung muss jedoch nicht mehrheitlich sein. Einheitliche Leitung kann aber auch auf ganz andereWeise hergestellt werden – etwa durch eine Personalunion der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), durch Syndikatsverträge, Gewinngemeinschaften etc. • Entscheidend für dasVorliegen eines Konzerns ist, dass Leitungsaufgaben auf mindestens einem Entscheidungsbereich (z.B. Investitions-, Personal-, Finanzpolitik) des abhängigen Konzernunternehmens von der Konzernspitze selbst wahrgenommen werden. • Die Konzernbildung ist nicht alleinAktiengesellschaften möglich. Die Rechtsform der sich zusammenschließenden Unternehmen ist letztlich unerheblich. Allerdings kommen Kon- zernbildungen bei Aktiengesellschaften und GmbHs besonders häufig vor. • Die Konzerndefinition ist auch eine Frage der jeweiligen zugrunde liegenden Rechtsmate- rie. So ist die oben dargestellte Konzerndefinition aus dem Aktiengesetz zwar für die Einrichtung eines Konzernbetriebsrates (§ 88 a ArbVG) anzuwenden, für die Entsendung eines Betriebsrates in die Muttergesellschaft wurde jedoch im § 110 ArbVG – ausgehend vom aktienrechtlichen Konzern – ein abweichender Konzern-begriff gewählt Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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