Wirtschaft gestalten HLW IV, Arbeitsbuch BW

209 Unternehmen schließen sich zusammen Interessensgemeinschaft Eine Interessengemeinschaft ist inhaltlich und zeitlich weiter als eine Arbeitsgemeinschaft gefasst, da eine längerfristige Zusammenarbeit bestimmter Funktionsbereiche eines Unter- nehmens besteht. Interessengemeinschaften treten z.B. bei Werbekooperationen oder der Entwicklung von gemeinsamen Qualitätsstandards (z.B. bei Biobauern) auf. Auch Unterneh- merverbände wie die Industriellenvereinigungen zählen zu Interessengemeinschaften. Franchising Dabei handelt es sich um eine Vertriebskooperation, bei der der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen Gebühr Waren, Dienstleistungen und Know-how zur Verfügung stellt (siehe auch Band II, Kapitel Marketing). Bekannte Franchise- Systeme sind z.B. McDonalds, Schülerhilfe, A1-Shops und SONNENTOR. Cluster Ein Cluster ist ein branchenübergreifendes Netzwerk von Un- ternehmen und Forschungs- sowie Entwicklungseinrichtun- gen mit dem Ziel, die Kompetenzen der Partnerunternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu unterstützen. In Österreich gibt es zahlreiche Cluster, einer der bekanntes- ten ist der Autocluster in der Steiermark. Folgen Sie der Linksammlung und Sie finden eine Übersicht zu den in Österreich sowie Infos zu den einzelnen Clustern. Allianz Allianzen bestehen zwischen international tätigen Unterneh- men, um die individuellen Stärken zu vereinen und kritische Größen bei kapitalintensiven Projekten zu überschreiten. Alli- anzen nutzen z.B. Fluggesellschaften, um Flugrouten besser abstimmen zu können und damit die Auslastung der Flugzeu- ge zu steigern. Beispiele für Allianzen bei Fluglinien sind STAR ALLIANCE oder SkyTeam. Kartell Ein Kartell ist eine Unternehmenszusammenarbeit, die das Ziel verfolgt, den Wettbewerb zu beschränken . Bei Kartellen kooperieren Unternehmen, die eigentlich miteinander im Wettbewerb stehen. Dabei treffen sie Absprachen hinsichtlich • Konditionen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) • Preisen und Mengen, die auf den Markt gebracht werden • regionaler Aufteilung von Märkten Die Teilnehmer an Kartellen sind sehr darum bemüht, dass ihre Absprachen nicht an die Öffentlichkeit geraten. Vereinba- rungen werden dabei häufig auch ohne schriftlichen Vertrag getroffen. In der EU sind alle Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen verboten ( Kartellverbot ), weil sie zu steigenden Preisen füh- ren. Die Einhaltung des Kartellverbots wird von der Bundeswett- bewerbsbehörde (BWB – siehe Link) überwacht. Diese Behör- de verhängt auch die Strafen, wenn Verstöße gegen das Wett- bewerbsrecht festgestellt werden. Die Höhe hängt in erster Linie vom entstandenen Schaden ab und kann mehrere Milli- onen betragen. Aufgedeckt werden Kartelle häufig durch Mitarbeiter/innen von verwickelten Unternehmen (Kronzeugen). Unter be- stimmten Voraussetzungen kann dem Unternehmen, das zur Aufklärung beiträgt, die Strafe erlassen oder gemindert wer- den. Link xv93cp Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=