Wirtschaft gestalten HLW III, Arbeitsbuch BW

75 Spielregeln im Berufsleben einhalten 2 Fall 4: Herr Kleehofer erzählt weiter: „Ich muss ja auch immer die Aufträge für größere Reparaturen an Handwerker vergeben. Der Eigentümer von einer Spenglerei hat mir einen Reisegutschein über 300,00EUR geschenkt, damit er den Auftrag bekommt. Wenn er schon so nett ist, soll er den Auftrag auch haben.“ b) Sabine Mülleder besucht Sie in Ihrer Sprechstunde und berichtet Fol- gendes: „In unserer Filiale ist die Hölle los. Unser Chef regt sich wegen jeder Kleinigkeit auf. Am schlimmsten ist es wegen der Nutzung von Fa- cebook. Es kann ihm doch egal sein, dass ich dauernd aus der Arbeit poste. Er hat mir sicher schon fünf Mal gesagt, dass ich das nicht darf. Gestern hat er dann herumgeschrien und mir gesagt, dass ich entlassen bin und morgen gar nicht mehr kommen brauche.“ Beurteilen Sie, ob die Entlassung in dieser Form gerechtfertigt ist. c) Eine Mitarbeiterin aus der Filiale in Graz hat eine E-Mail an Sie geschickt und dabei zwei Fragen angeführt, die Sie beantworten sollen. Frage 1: „Ich habe mich nach einem anderen Job umgeschaut und tatsächlich einen gefunden, den ich total gut finde. Am 1. März soll ich dort anfangen. Wann ist der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem ich kündigen kann? Ich brauche bitte das genaue Datum, damit ich da ja nichts falsch mache.“ Frage 2: „Für mich gilt die Abfertigung neu (Mitarbeiter-Vorsorgekasse) und ich habe in den letzten fünf Jahren Abfertigungsansprüche erworben. Kann ich mir das Geld jetzt einfach so auszahlen lassen?“ d) Ein neuer Mitarbeiter kommt ganz aufgeregt zu Ihnen: „Was für ein Wahnsinn! Jetzt bin ich gerade im Probemonat und meine Chefin sagt zu mir, dass ich ab morgen nicht mehr kommen brauche. Sie ist mit meiner Arbeit nicht zufrieden. Die kann mich doch nicht einfach so rausschmeißen! Zumindest das eine Monat muss ich doch fertig machen dürfen. Ich brauche doch das Geld.“ Beurteilen Sie, ob die Entscheidung der Chefin gerechtfertigt ist. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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