Wirtschaft gestalten HLW III, Arbeitsbuch BW

56 ARBEITSAUFGABE 6: Analyse Dienstzettel a) Analysieren Sie den Dienstzettel und markieren Sie jeweils die Rechte und Pflichten aus der Sicht der Arbeitnehmer/innen. b) Welche Punkte würden Sie aus der Sicht der Arbeitnehmerin noch gerne in den Dienstzettel auf- nehmen bzw. abändern? Dienstzettel gemäß § 2 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) 1. Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Melanie Novak, Nonntaler Hauptstraße 47, 5020 Salzburg 2. Name und Anschrift des Arbeitgebers: C&C Kommunikation GmbH, Getreidegasse 9, 5020 Salzburg 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01.09.20.. 4. Probezeit ja*/nein*; Dauer der Probezeit: 1 Monat 5. Kündigungsfrist/Kündigungstermin: Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsletzten gem. § 20 (3) AngG gekündigt werden. 6. Anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung: Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation 7. Arbeits-(Einsatz)ort: Getreidegasse 9, 5020 Salzburg 8. Tätigkeit: Assistentin Kundenkontakt (Office Management & Promotionorganisation) 9. Entgelt: 1.720,00 EUR monatlich fällig am Monatsende plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld fällig am 30.06. bzw. 30.11. 10. Arbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden; Die Verteilung kann innerhalb der Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit erfolgen. Der Urlaubsanspruch beträgt 5 Wochen. Überstunden werden durch Zeitausgleich abgegolten. 11. Verschwiegenheitspflicht: Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über sämtliche Tatsachen und Informationen, die er/sie aufgrund seiner/ihrer Tätigkeit im Unternehmen erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 12. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Valida Plus AG, Ernst-Melchior-Gasse 22, 1020 Wien ……….……….……….……….………. Salzburg, 4.09.20.. Unterschrift des Arbeitgebers Ort und Datum (Firmenmäßige Zeichnung) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verla s öbv

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