Wirtschaft gestalten HLW III, Arbeitsbuch BW

55 Spielregeln im Berufsleben einhalten Handlungen, die Arbeit- geberinnen und Arbeit- gebern Schaden zufü- gen, sind zu unterlassen = Unterlassungspflich- ten • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dürfen auf keinen Fall ausge- plaudert werden (Verschwiegenheitspflicht). • Nebenbeschäftigungen und andere Aktivitäten, die sich negativ auf die Arbeitsleistung auswirken, sind zu unterlassen. Auch ausgiebiges Surfen im Internet schmälert die Arbeitsleistung und ist somit zu unterlassen. Das Gleiche gilt für ausführliches Telefonieren, das nichts mit dem Beruf zu tun hat. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verbo- ten werden. • Großzügige Geschenke , die mit dem Beruf zu tun haben, dürfen nicht angenommen werden („Schmiergeldverbot“). Im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken wurden die Vorschriften deutlich verschärft. Viele Unternehmen haben danach eigene Regelungen zum Umgang mit Geschenken eingeführt (Compliance Richtlinien). Angenommen werden dürfen jedenfalls geringfügige Vermögensvor- teile, etwa die „drei Ks“: Kalender, Kugelschreiber, Klumpert. Die Verletzung dieser Pflichten kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für den entstandenen Schaden haftet bzw. dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis been- det. Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Pflicht Erklärung/Beispiel(e) Zahlung als Gegenleis- tung für die erbrachte Leistung = Entgeltpflicht • Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft ein Gehalt oder einen Lohn bezahlen. Dazu gehören auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Entgelte. Pflicht zur Gewährung eines Urlaubs • Pro Jahr müssen Arbeitgeber/innen ihren Arbeitnehmern und Arbeit- nehmerinnen 30 Werktage Urlaub gewähren (ist man länger als 25 Jahre beschäftigt, beträgt der Urlaubsanspruch 36 Werktage). Ach- tung – auch der Samstag ist ein Werktag! Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich nach Ablauf von sechs Monaten. Bei der Wahl des Urlaubszeitpunkts muss auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht genommen werden (Handelsangestellte können somit kaum zu Zeiten des Ausverkaufs Urlaub nehmen). Erkrankt man während des Urlaubs, wird dieser unterbrochen, wenn die Krankheit mehr als drei Tage dauert, da der Erholungszweck nicht mehr erfüllt ist. Die restlichen Urlaubstage können zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses muss ein Zeugnis ausgestellt werden. • Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der/die Arbeitgeber/in die Pflicht, dem/der Arbeitnehmer/in auf seine/ihre Kosten ein Zeugnis auszustellen. Es muss über die Dauer des Dienstverhältnisses sowie die konkrete Tätigkeit informieren. Dabei darf es keine negati- ven Formulierungen enthalten, die die Arbeitssuche erschweren könnten (siehe „Dienstzeugnisse analysieren“, S.64). Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer/innen müssen geschützt wer- den = Fürsorgepflicht • Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass Leben und Gesund- heit der Arbeitnehmer/innen geschütz t werden. Dazu gehört z.B. die Sicherung bei gefährlichen Arbeiten. Personenbezogene Daten müssen geheim gehalten werden. Arbeitnehmer/innen dürfen aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion, Behin- derung oder sexueller Ausrichtung nicht schlechter gestellt werden. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum d s Verlags öbv

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