Wirtschaft gestalten HLW III, Arbeitsbuch BW

225 Fallstudie Vernetzung BW/RW – Personalmanagement bei der KASTNER Gruppe ARBEITSAUFGABE 4: Den Auszahlungsbetrag ermitteln  Ermitteln Sie – unabhängig von Ihrer vorangegangenen Entscheidung – den Auszahlungsbetrag für eine/n Außendienstmitarbeiter/in (kein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag), wenn im Einzelarbeitsvertrag ein Bruttogehalt von 1.900,00 EUR vereinbart wurde. Es soll ein Sachbezug für das Firmenauto in der Höhe von 380,00EUR und ein Freibetrag in der Höhe von 34,00EUR pro Monat berücksichtigt werden. Folgen Sie dem Link und Sie finden die aktuellen Daten zur Abrechnung von Gehältern. ARBEITSAUFGABE 5: Ein Dienstverhältnis beenden  Sabine Schenk arbeitet seit zehn Jahren in einem Einzelhandelsgeschäft der KASTNER Gruppe. In den letzten vier Jahren war sie stellvertretende Filialleiterin. Die Filiale, in der Frau Schenk beschäftigt ist, war in der letzten Zeit leider eine „Problemfiliale“, die aufgrund der starken Konkurrenz vor Ort nicht mehr kostendeckend geführt werden konnte. Es wurde eine Unternehmerin gefunden, die den Stand- ort übernimmt, jedoch nicht das gesamte Personal weiterbeschäftigen wird. Da Frau Schenk örtlich gebunden ist und nicht in eine andere Filiale wechseln kann, muss das Dienstverhältnis leider been- det werden. a) Ermitteln Sie mit Hilfe des Auszugs aus dem Angestelltengesetz die Kündigungsfrist, die einge- halten werden muss, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigt. b) An welchem Tag muss die Kündigung spätestens ausgesprochen werden, damit das Dienstver- hältnis mit 31.12. beendet werden kann? c) Kann sich Frau Schenk den erworbenen Abfertigungsanspruch auszahlen lassen? d) Verfassen Sie ein Konzept für das Kündigungsschreiben. Link 8p4d29 Kündigung §20. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. (2) Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lö- sen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem voll- endeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst- jahr auf fünf Monate. (3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt. (4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungs- frist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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