Wirtschaft gestalten HLW III, Arbeitsbuch BW

207 Endlich reisen – Tourismus Die Höhe der Preisminderung richtet sich dabei nach dem Wertverlust für den/ die Reisenden. Als Orientierungshilfe wird dabei häufig die so genannte „Frank- furter Liste“ (siehe Link) oder die „Wiener Liste“ herangezogen. Die Ansprüche aus der „Frankfurter Liste“ richtet man schriftlich (Einschreiben!) an den Reiseveranstalter. In diesem Schreiben werden sämtliche Mängel aufge- listet und der Reiseveranstalter aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist (im Regelfall etwa zwei Wochen) die Ansprüche in bar abzugelten. Ein angebotener Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude Trifft den Reiseveranstalter (oder seine Vertragspartner am Urlaubsort) am verpatzten Urlaub ein Verschulden , dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Liegt man wegen eines verdorbenen „All-Inclusive- Buffets“ mit Brech-Durchfall im Bett, statt den Aufenthalt zu genießen, hat man Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten sowie entgangene Urlaubsfreude und Schmerzensgeld . Wichtig sind in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Ausma- ßes der Erkrankungen (z.B. Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage) und die Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes, z. B. durch ärztliche Atteste. Schadenersatzansprüche müssen binnen drei Jahren ab Eintritt des Scha- dens gerichtlich geltend gemacht werden, sollten aber so rasch wie möglich geltend gemacht werden. Die Höhe des Schadenersatzes ist in Österreich meist gering (40 bis 60EUR pro Tag). Insolvenz des Reisebüros bzw. des Reiseveranstalters Für den Insolvenzfall müssen Reiseveranstalter vorsorgen. Sämtliche Zahlungen der Konsumentinnen und Konsumenten auf eine gebuchte Pauschalreise müssen abgesichert werden. Dies geschieht durch eine Insolvenzsicherung (z. B. Versiche- rung oder Bankgarantie). Die Rückreise vom Urlaubsort muss ebenfalls garantiert sein, wenn der Reiseveranstalter in finan- zielle Schwierigkeiten gerät und Konkurs anmelden muss. Die notwendigen Daten (Versicherer, Versicherungs- und Ga- rantienummern, die zuständige Stelle für die Abwicklung), um die „Kundengeldabsicherung“ in Anspruch nehmen zu können, müssen in den Reiseunterlagen eindeutig aufscheinen („Reise- sicherungsschein“). Folgen Sie dem Link und Sie finden eine Liste aller Reiseveran- stalter, die über die „Kundengeldabsicherung“ verfügen. Geht das vermittelnde Reisebüro in Konkurs, so ist das Geld der Kunden und Kundinnen nicht verloren. Das Risiko trägt in diesem Fall der Reiseveranstalter, der die Reise dennoch durchführen muss. Kunden und Kundinnen, die bereits Zahlungen an das Reisebüro geleistet haben, müssen diese nicht nochmals leisten. Frankfurter Liste jw8b8r Link 556rp7 Nur zu Prüfzwe ken – Eigentum des Verlags öbv

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