Wirtschaft gestalten HLW II, Arbeitsbuch BW
93 Rechtliche Fragen klären Zugang zu den Informationen hat man durch Einsichtnahme bei Gericht oder über Notare und Nota- rinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Zusätzlich kann man mit einer Zugangsberech- tigung kostenpflichtig via Internet Firmenbuchabfragen durchführen. Somit hat man die Möglichkeit, Informationen über Geschäftspartner/innen zu erhalten – dies erhöht die Sicherheit bei der Abwick- lung von Geschäften. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung . Im Hauptbuch sind die Firmenbucheintragungen (z.B. Firmenbuchnummer, Firma, Geschäftssitz, persönlich haftende Gesell- schafter) enthalten. Die Urkundensammlung enthält alle Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zu Grunde liegen (z. B. Gesellschaftsverträge). Änderungen bereits eingetragener Daten werden im Firmenbuch ebenfalls erfasst. Das Unternehmen von Seppi Scholler wurde ins Firmenbuch eingetragen. Diese Eintragung wurde anschließend im Internet und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und hat zur Folge, dass sie wie ein Gesetz grundsätzlich als „jedermann bekannt“ gilt und zwar auch dann, wenn man darüber nicht ausdrücklich informiert wurde. Die Eintragung bewirkt somit einerseits einen Schutz für den/die Unternehmer/in, andererseits werden auch Dritte geschützt (z.B. Kunden/Kundinnen, Gläubiger/innen usw.). Die Angabe der entsprechenden Rechts- bzw. Gesellschaftsform ist auf jeden Fall notwendig. Bei Seppi Scholler wird das durch den Zusatz e. U. für „eingetragener Unternehmer“ erfüllt. Hat Seppi Scholler einen geeigneten Firmennamen gefunden, wird dieser ins Firmenbuch eingetra- gen. Beim Firmenbuch handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, das von den Firmenbuch gerichten (Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht, in Graz das Landesgericht für Zivilrechts sachen Graz) in einer Datenbank geführt wird. Im Firmenbuch werden wichtige Informationen zu den eingetragenen Unternehmen erfasst (z. B. Wer ist/sind Gesellschafter dieses Unternehmens?). Gegen die Bezahlung einer Gebühr kann jeder Einsicht ins Firmenbuch nehmen und eine Abschrift der Eintragungen erhalten (Firmenbuchauszug). Link 98m277 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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