Wirtschaft gestalten HLW II, Arbeitsbuch BW

118 4.2 Die Handlungsvollmacht Seppi Scholler hat das Ziel, mit seinem Unternehmen Love Distribution Arbeitsplätze zu schaffen. Als ins Firmenbuch eingetragener Unternehmer (Rechtsform Einzelunternehmen) kann er eine Prokura erteilen. Er hat aber auch die Möglichkeit, andere – nicht so umfangreiche – Vollmachten zu erteilen. Diese werden als Handlungsvollmachten bezeichnet. Handlungsvollmachten können mit einem unterschiedlichen Umfang erteilt werden: ÚÚ Generalhandlungsvollmacht: Mit einer solchen Hand- lungsvollmacht können grundsätzlich alle Tätigkeiten durchgeführt werden, „die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt“ (§54 UGB). Das bedeutet, dass Handlungsbevollmächtigte im Un- ternehmen von Seppi Scholler z.B. Textilien einkaufen dürfen (das ist für sein Unternehmen typisch). Es wäre aber nicht erlaubt, für das Unternehmen Aktien zu kau- fen – das wäre für sein Unternehmen untypisch. ÚÚ Soll die Vollmacht auf eine bestimmte Art von Geschäften (z. B. ausschließlich den Vertrieb) beschränkt werden, spricht man von einer Artvollmacht. ÚÚ Für einzelne Fälle können auch Spezialvollmachten erteilt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin ausnahmsweise eine Entscheidung über den Kauf eines neuen Fir- menautos treffen kann. Handlungsbevollmächtigte unterschreiben mit dem Zusatz „i.V.“ (in Vertretung) oder „i. A.“ (im Auftrag) und ihrem Namen. Handlungsvollmachten • werden nicht ins Firmenbuch eingetragen, • können unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch erteilt werden, • müssen nicht ausdrücklich erteilt werden, • können jederzeit vom Unternehmer/von der Unternehmerin oder von einem Prokuristen/von einer Prokuristin widerrufen werden. Generalhandlungsvollmacht Artvollmacht Spezialvollmacht diese Befugnis wurde besonders erteilt (Spezialvollmacht) • Wechselverbindlichkeiten eingehen (= einen Wechsel akzeptieren) • Darlehen für das Unternehmen aufnehmen • das Unternehmen vor Gericht vertreten (Prozessführung) alles, was Prokuristinnen und Prokuristen nicht dürfen Handlungsbevollmächtigte dürfen nicht außer Nur zu Prüfzwecken – Eige tum des Verlags öbv

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