Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

92 3.2 Angebot – Die Einladung zum Kauf Erhält ein Unternehmen eine Anfrage, antwortet es mit einem (verlangten) Angebot, mit dem Ziel, dass der interessierte Käufer bzw. die interessierte Käuferin bei ihm bestellt. Leider reicht es in der Praxis nicht, auf Anfragen zu warten, weshalb viele Unternehmen (unverlangte) Angebote versenden, um Kaufinteressierte zu gewinnen. Um zu erkennen, ob ein Angebot verbindlich ist, müssen Sie wissen, wie ein Angebot rechtlich definiert wird: Sind alle genannten Kriterien erfüllt, liegt ein verbindliches (bindendes) Angebot vor. Das heißt, der Verkäufer ist an das Angebot für bestimmte Zeit gebunden. Damit ist klar, dass verschiedene „Ange- bote“, die uns täglich ins Haus flattern oder in Zeitungen abgedruckt sind, nicht unbedingt richtige Angebote sind, sondern nur angebotsähnliche Formen , bei denen der Anbieter nicht gebunden ist, z. B. Schaufenster, Website, Katalog. Es gibt neben den angebotsähnlichen Formen für den Verkäufer eine Reihe anderer Möglichkeiten, sich von seiner Bindung zu befreien. Nebenstehend finden Sie dazu mögliche Formulierungen. Enhält ein Angebot eine Freizeichnungsklausel, ist es jedenfalls ein unverbindliches (freibleibendes) Angebot . Freizeichnungsklausel „solange der Vorrat reicht“ „... wir bieten Ihnen unverbindlich an ...“ „Zwischenverkauf vorbehalten“ „Preisänderung vorbehalten“ „Preise freibleibend“ Damit es nicht zu Missverständnissen und Problemen mit Kunden und Kundinnen kommt, ist es besser ÚÚ eine Bindungsfrist anzugeben: z. B. „Dieses Angebot gilt 30 Tage.“ (verbindliches Angebot – im Falle einer Bestellung des Kunden/der Kundin kommt dann bereits ein Kaufvertrag zustande) oder ÚÚ eine Freizeichnungsklausel zu verwenden (unverbindliches Angebot). Bei angebotsähnlichen Formen gilt das Gleiche. Um sich nicht von vornherein den Unmut der Kunden und Kundinnen zuzuziehen, genügt es schon, darauf hinzuweisen, dass z. B. nur eine bestimmte Menge (z. B. 20 Stück Elektrofahrräder der Marke X) verfügbar ist. Grundsätzlich sollte bei diesen Angeboten die Ware in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Aber wer bestimmt, was eine „ausreichende Menge“ ist? Sie sehen, dass man hier sehr vorsichtig sein sollte. Natürlich kann es pas- sieren, dass ein Unternehmen nicht mehr liefern kann. Dann sollte es umgehend reagieren und den Besteller oder die Bestellerin informieren, dass der Auftrag nicht erfüllt werden kann. Käufer Verkäufer Angebot Auftrags- bestätigung Lieferung Rechnung Anfrage Bestellung Zahlung Unterscheidung von Angeboten nach der Verbindlichkeit (Bindung) nach dem Grund der Erstellung verbindlich unverbindlich verlangt unverlangt Unternehmen ist im Falle einer Bestel- lung an sein Ange- bot (z. B. den Preis) gebunden Angebote mit Freizeichnungsklau- sel und angebots- ähnliche Formen (z. B. Inserate) Unternehmen erhielt eine Anfrage und sendet ein (meist verbindliches) Angebot Unternehmen sendet (meist unverbindliche) Angebote aus, z. B. bei Produktneuheiten Angebot („Anbot“, „Offert“, „Kostenvoranschlag“) aus rechtlicher Sicht • erkennbar an jemanden gerichtet • beinhaltet genaue Angabe über die gesetzlichen Bestandteile des Kaufvertrags (Ware und Preis) • lässt erkennen, dass der Angebotsteller tatsächlich verkaufen will Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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