Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

84 2.6 Vereinbarungen zur Vermeidung von Liefer- und Zahlungsverzug In der Praxis kommt es leider häufig vor, dass der Verkäufer nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert oder der Käufer nicht bzw. nicht recht- zeitig zahlt. Um dies zu verhindern, sind unterschiedliche Vereinba- rungen im Kaufvertrag möglich. Während ein Fixgeschäft oder Eigentumsvorbehalt sehr häufig ver- einbart werden, sind Vereinbarungen wie Bankgarantien oder Pönale nur bei Verträgen mit teuren Waren oder bei heiklen Geschäften üblich Vereinbarungen zur Vermeidung von Lieferverzug ÚÚ Fixgeschäft: Wird der vereinbarte, fixe Liefertermin überschritten, tritt der Käufer automatisch vom Vertrag zurück oder besteht auf Nachlieferung. Der Käufer kann bei Verschulden des Verkäufers Schadenersatz verlangen (z. B. den Mehrpreis, der an einen schnell herbeigerufenen „Ersatzliefe- ranten“ zu zahlen wäre). Beispiele aus der Bestellung: „Lieferung am 30.3.20.. fix“ oder „Durchführung eines Feuerwerks zu Silvester“ ÚÚ Pönale: Da es bei Lieferverzug häufig schwierig ist, einen entstandenen Schaden zu beziffern, wird eine fixe Summe vereinbart, die der Verkäufer bei Überschreiten des Liefertermins zu zahlen hat. Diese „Schadenersatzpauschale“ ist unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe und der Ver- käufer muss weiterhin liefern. Beispiel aus einer Bestellung: „Bei Überschreiten des Liefertermins wird eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Gesamtbetrages für jede angefangene Woche berechnet.“ ÚÚ Liefergarantie: Der Verkäufer veranlasst seine Bank, dem Käufer einen vereinbarten Geldbetrag zu bezahlen, sollte er nicht oder nicht rechtzeitig liefern. Der Käufer kann sofort bei Lieferverzug oder nach einer weiteren Frist den vereinbarten Geldbetrag mit der Liefergarantie von der Bank verlan- gen. Der Verkäufer muss weiterhin liefern. Beispiel aus einer Bestellung: „Bis spätestens 23.4.20.. ist eine Bankgarantie über 30 % der Rechungssumme als Liefergarantie zu erbringen.“ Vereinbarungen zur Vermeidung von Zahlungsverzug ÚÚ An- bzw. Vorauszahlungen (vgl. Seite 80): Insbesondere bei Webshops und Sonderanfertigungen werden häufig Vorauszahlungen vereinbart, somit hat der Verkäufer kein Risiko bzgl. der Zahlung. Beispiele aus zwei Angeboten: „Wir liefern nur gegen Vorauskasse.“, „20 % Anzahlung, Restbetrag 30 Tage Ziel.“ ÚÚ Eigentumsvorbehalt: Normalerweise geht das Eigentum bei Übergabe einer Ware über. Wird Eigen- tumsvorbehalt vereinbart, gehört die Ware bis zur vollständigen Bezahlung dem Verkäufer. Wenn der Käufer nicht zahlt oder insolvent wird, kann der Verkäufer die Ware zurückverlangen. Beispiel aus Geschäftsbedingungen: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.“ ÚÚ Zahlungsgarantie: Der Käufer veranlasst seine Bank, dem Verkäufer einen vereinbarten Geldbetrag (z. B. 5.000,00 EUR) zu bezahlen, sollte er nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Beispiel aus einem Angebot: „Wir liefern, wenn wir bis 11.2.20.. eine Bankgarantie einer inländischen Bank über 30 % der Rechnungssumme als Zahlungsgarantie erhalten.“ Ware Preis Zahlungsbedingungen Lieferbedingungen Vermeidung – Verzug Verkäufer Käufer Zusätzliche Vereinbarung Zahlungsverzug (nicht zeitgerechte Zahlung) Vereinbarungen zur Vermeidung von Lieferverzug (nicht zeitgerechte Lieferung) Fixgeschäft Pönale (= Vertrags-, Konventionalstrafe) Bankgarantie (Liefergarantie) An- bzw. Vorauszahlung Eigentumsvorbehalt Bankgarantie (Zahlungsgarantie) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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