Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

72 2 Bestandteile des Kaufvertrages Da ein Kauf den Austausch von Ware gegen Geld bedeutet, müssen der Kaufgegenstand und der Preis eindeutig vereinbart werden. Die Form des Kaufvertrages und die Inhalte sind frei wählbar (Aus- nahme z.B. Grundstückskauf muss schriftlich und mittels Notar erfol- gen). Es gibt jedoch einige unzulässige Vereinbarungen (z.B. den Käufer grob benachteiligende Vertragsklauseln im KSchG, sittenwid- rige Vereinbarungen). Die folgende Grafik zeigt die üblichen Be- standteile eines Kaufvertrages. Praxis: Autokauf rechtliche Bestandteile spezielle Vereinbarungen zur Lieferung und Zahlung zusätzliche Vereinbarungen Verkäufer: Piltz GmbH, Avedikstraße 29, 1150 Wien Käufer: Eva Berger, Zeuggasse 25/9, 1020 Wien Ware: Ein Mazda 3, Sport 1,6i TX; dunkelrot, Polsterung: CS Liefertermin: 30. November drei Jahre Garantie Preis: 20.290,00 EUR (inkl. NOVA und USt): –10 % Rabatt Zahlung: 10 % Anzahlung, Rest- betrag bei Übergabe AGB Alle Bestandteile werden so genau wie notwen- dig und so kurz wie möglich festgelegt. Beim angeführten Autokauf würde „Mazda 3“ nicht ausreichen, „Mazda 3, Sport 1,6i TX; dunkelrot, CS-Polsterung“ reicht hingegen als Waren- bezeichnung aus und es ist nicht erforderlich, Einzelheiten wie Motorleistung, Form, Aussehen etc. festzulegen. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, wie Menge, Warenart, Preis, Liefer- und Zahlungsbe- dingungen sowie weitere Vereinbarungen in der Praxis verwendet werden. Ware Preis Zahlungsbedingungen Lieferbedingungen Vermeidung – Verzug Zusätzliche Vereinbarung Verkäufer Käufer rechtliche Bestandteile (fix) • Verkäufer und Käufer • Ware (üblicherweise Menge und Warenart bzw. Qualität) • Preis spezielle Vereinbarungen zur Lieferung und Zahlung • Zahlungsbedingungen • Lieferbedingungen • Vereinbarungen zur Vermeidung von Liefer- bzw. Zahlungsverzug zusätzliche Vereinbarungen • Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) • branchenübliche Bedingun- gen • Sonstiges (z. B. Verpackung) Bestandteile des Kaufvertrages Werden keine Nebenvereinbarungen getroffen, gelten gesetzliche Regelungen (z. B. sofortige Zahlung) bzw. Usancen (= Handelsgebräuche). Die rechtlichen Bestandteile sind im ABGB geregelt (vgl. TOOL BOX 4). Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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