Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

239 TOOL BOX Gesetz Wichtige Regelungen … ABGB zum Vertrag: z. B. übereinstimmende Willenserklärung, Bindungsfrist (§§ 861 ff.) zur Voraussetzung eines Vertrages: z. B. Wahre Einwilligung, Möglichkeit, Erlaubtheit (§§ 865 ff.), Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 151-153) zu den Pflichten nach Kaufvertragsabschluss: Erfüllungsort (§ 905), Erfüllungszeit (§§ 918 f.) zur Vermeidung von Liefer- und Zahlungsverzug: z. B. Fixgeschäft (§ 919), Pönale (§ 1336), Reugeld (§§ 909 f.) bei Problemen im Kaufvertrag: z. B. Verzug (§§ 918 f., 921, 1334 f.), 4 % Verzugszinsen (§ 1333 iVm § 1000); Gewährleistungsfristen (§§ 933, 1489) und Rechtsfolgen (§ 932); Schadenersatz (§§ 933a, 1295, 1298, 1489, 918), Spezifikationsverzug (§§ 906, 1063b) UGB zur Buchhaltung: z. B. Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§§189 ff.) zu Verzugszinsen: 9,2 % + Basiszinssatz (§ 456) zu Mindestangaben auf Geschäftspapieren (§ 14) – vgl. TOOL BOX 3 zur Aufbewahrungspflicht: 7 Jahre für alle Geschäftsbriefe (§ 212) – vgl. TOOL BOX 3 zur verpflichtenden Mängelrüge (§ 377) zum Annahmeverzug: Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf (§ 373) UStG zu den Mindestangaben auf Rechnungen (§ 11, zusätzlich § 14 UGB) ECG zu Mindestinhalten auf Websites KSchG zu unzulässigen Klauseln (§ 6): z. B. in AGBs zu Kostenvoranschlägen: i.d.R. kostenlos (§ 5) zur Gewährleistung: z. B. Verbot des Ausschlusses (§ 9), bei Montagefehlern (§ 9a) Die Rücktrittsfristen sind in weiteren Gesetzen geregelt, z. B. FAGG, VKrG Arbeits- gesetze im ABGB: z. B. zum Dienstvertrag und Werkvertrag im Angestelltengesetz: z. B. zum Dienstvertrag, -zettel, zur Kündigung … im Urlaubsgesetz: z. B. zur Dauer des Urlaubs u.v.m. Wie suchen Sie gesetzliche Regelungen im Internet? Gehen Sie auf www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ Geben Sie ein Stichwort ein (z. B. Fixgeschäft) Wählen Sie zusätzlich ein Gesetz (z. B. ABGB), so grenzen Sie die Suche auf dieses Gesetz ein Suchen Sie nach einem Paragraphen (z. B. aus der Liste oben) Starten Sie die Suche und wählen Sie das passende Ergebnis der anschließend erscheinenden Liste aus Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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