Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

213 Fallstudie Vernetzung BW/RW – Love Distribution 1. Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen • Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen: Unternehmer/innen, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Beträgt der Vorjahresumsatz mehr als 100.000 Euro , besteht die Verpflichtung, monatlich Umsatzsteuervor- anmeldungen einzureichen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen auch dann, wenn die Unternehmerin/ der Unternehmer vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert wird, weil Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden. • Keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen: Wurde die Umsatzgrenze von 30.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. In diesen Fällen muss die Unternehmerin/der Unternehmer eine sogenannte interne Voranmeldung erstellen und zu ihren/seinen Unterlagen nehmen (§ 18 Abs. 1). Auch wenn keine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer Voranmeldung geltend gemacht werden. Unternehmer/innen, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze (§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 28) tätigen, sind aus Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. 2. Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg Die Übermittlung der Voranmeldung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, ausgenommen der Unterneh - merin/dem Unternehmer ist dies mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Das Vorliegen der techni - schen Voraussetzungen wird dann anzunehmen sein, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer über einen Inter - net-Anschluss verfügt. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die Parteienvertreterin/den Parteienvertreter wird es anzunehmen sein, wenn diese/r über einen beruflichen Internet-Anschluss verfügt. 3. Erläuterungen zu einigen Kennzahlen Neben den Anmerkungen in der Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung (U 1a) des Vorjahres sind die nachstehenden ergänzenden bzw. aktuellen Erläuterungen zu beachten: Kennzahlen 000, 067 und 090: Entgeltsänderungen sind – ohne Unterscheidung zwischen laufendem oder vorangegangenem Voranmel- dungszeitraum – grundsätzlich in der Kennzahl 000 sowie in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen. Ergibt sich rechnerisch bei einer Kennzahl eine negative Bemessungsgrundlage , so ist bei dieser Kennzahl der Wert Null einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrages zu erfassen. Für die Berichti - gung von Vorsteuer steht die Kennzahl 067 , für die Berichtigung von Umsatzsteuer die Kennzahl 090 zur Verfügung. Kennzahl 021: Unter der Kennzahl 021 sind jene – in der Kennzahl 000 enthaltene - Umsätze einzutragen, bei denen es zum Über - gang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Darunter fallen zB Bauleistungen und auch Umsätze aus der Lieferung von bestimmten Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt. Dies gilt ab 1.1.2014 auch für von der UStBBKV erfasste Umsätze (VO BGBL. II Nr. 369/2013) bzw. ist die diesbezüglich übergegangene Steuer unter der Kennzahl 032 einzutragen und ein Vorsteuerabzug unter der Kennzahl 089 geltend zu machen. Kennzahlen 057 und 066: Unter der Kennzahl 057 ist auch die auf Sie als Leistungsempfänger übergegangene Steuerschuld betreffend die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen einzutragen. Der diesbezügliche Vorsteuerabzug ist unter Kennzahl 066 geltend zu machen. Kennzahl 083: Unter der Kennzahl 083 ist die als Vorsteuer abzugsfähige, geschuldete und auf dem Abgabenkonto ver- buchte Einfuhrumsatzsteuer einzutragen. Bitte beachten Sie: Die Kennzahl 083 betrifft nur den Vorsteuerabzug. Der aufgrund des Zollverfahrens bemessene und an die Abgabenbehörde zu entrichtende Betrag an Einfuhrumsatzsteuer ist in der Voran - meldung nicht anzuführen. Dieser Betrag ist (mit Verrechnungsweisung) an das Finanzamt zu entrichten (Kenn - zeichnung auf dem Zahlschein: „EU”). Durch den in der Voranmeldung unter der Kennzahl 083 geltend gemachten Vorsteuerabzug, der die Umsatzsteuerzahllast mindert, ergibt sich jedoch bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung keine tatsächliche Belastung an Einfuhrumsatzsteuer, bei teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung eine Belastung nur hinsichtlich des nichtabzugsfähigen Teils der Einfuhrumsatzsteuer. Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer persönlichen Steuerangelegenheit haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Quelle: Bundesministerium für Finanzen Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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