Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

171 Probleme beim Kaufvertrag lösen 1. Schritt: Der Käufer kann wählen zwischen: ÚÚ Verbesserung: z. B. Reparatur einer nicht funktionstüchtigen Heizung, Nachjustie- rung einer schlecht eingestellten Satellitenantenne ÚÚ oder Austausch : z. B. Austausch eines defekten Notebooks Allerdings darf der Verkäufer eine andere Möglichkeit wählen, wenn der Wunsch des Käufers für ihn zu aufwändig wäre, z. B. wenn für den Verkäufer die Reparatur eines Notebooks deutlich billiger als der Austausch (gegen ein neues Notebook) wäre, wird er zunächst die Reparatur versuchen. 2. Schritt: Ist eine Verbesserung oder ein Austausch … ÚÚ für den Verkäufer nicht möglich: z. B. ein Gemälde eines berühmten Malers kann bei Kratzern weder repariert noch gegen ein gleiches ausgetauscht werden ÚÚ für den Verkäufer zu aufwändig: z. B. leichte Kratzer auf dem neu verlegten Parkettboden ÚÚ durch den Verkäufer verweigert worden oder bereits unangemessen lange ausständig: z. B. das Notebook ist bereits seit zwei Monaten in Reparatur ÚÚ oder für den Käufer unzumutbar: z. B. ein Patient möchte sich eine schlechte Zahnbehandlung nicht durch denselben Zahnarzt ausbessern lassen, … so können die beiden letzten Möglichkeiten wahrgenommen werden: ÚÚ Preisminderung : z. B. Mängelrabatt, Nachlass einer Ratenzahlung ÚÚ oder Auflösung des (Kauf-)Vertrages: „Geld zurück – Ware zurück“, jedoch nur, wenn es sich um kei- nen geringfügigen Mangel handelt (d. h. keine Vertragsaufhebung bei leichten Kratzern oder einem Pixelfehler beim Notebook). Für die Benützung der Ware vor dem Rücktritt kann der Verkäufer ein „Benutzungsentgelt“ verlangen bzw. sich einbehalten (z. B. wenn das Fernsehgerät mehrere Mona- te einwandfrei funktioniert hat, bevor der Mangel sichtbar wurde). In schwerwiegenden Fällen, z. B. bei Baumängeln oder in Streitfällen, werden von Unternehmen oder vom Gericht Sachverständige beauftragt, um das Vorliegen eines Mangels, eventuelle Schäden, ange- messene Preisminderungen etc. besser einschätzen zu können. Eine Liste von Sachverständigen fin- den Sie unter nebenstehendem Link. Wann muss der Mangel beanstandet werden? ÚÚ Unternehmer müssen die Ware innerhalb einer angemessenen Frist (im Zweifel gelten 14 Tage als ausreichend) auf Mängel untersuchen und im Falle eines Mangels eine Mängelrüge an den Verkäu- fer schreiben. Wird ein Mangel erst später sichtbar, muss wieder innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden. ÚÚ Verbraucher haben keine Pflicht zur umgehenden Kontrolle und Mängelrüge. Je länger der Konsu- ment wartet, desto schwieriger wird jedoch die Beweisbarkeit. Tipps für die (private) Praxis: ÚÚ Heben Sie Rechnungen mindestens zwei bis drei Jahre auf, um eventuelle Gewährleistungen in Anspruch nehmen zu können. ÚÚ Lassen Sie sich im Falle einer Reparatur immer entsprechende Bestätigungen geben (z. B. Übernah- mebestätigung, Reparaturschein), da Sie diese später als Nachweis benötigen könnten. Bei Verschulden des Verkäufers kann bis zu drei Jahre nach Erkennen des Schadens (bei bewusster Täuschung noch 30 Jahre nach der Übergabe) Schadenersatz verlangt werden, z. B. bei einem fahrläs- sig schlecht montierten Dach muss der Unternehmer den Schaden am Dach und alle dadurch entstan- denen Schäden (z. B. Wasserschaden in der Wohnung) reparieren. 1. Schritt: Verbesserung (= Reparatur oder Nachlieferung) oder Austausch innerhalb einer ange- messenen Frist 2. Schritt: Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages (= Rücktritt) bei nicht geringfügigem Mangel Wenn ÚÚ nicht möglich oder zu aufwändig für den Verkäufer ÚÚ der Verkäufer verweigert oder unangemessen lange benötigt ÚÚ für den Käufer unzumutbar Welche Rechtsfolgen bzw. Ansprüche bestehen im Gewährleistungsfall? Link 86a5cs Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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