Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

170 2.2 Gewährleistung Bei Ihrem Mopedkauf haben Sie im Fall C (Starter) und D (Brem- sen) einen Gewährleistungsanspruch, da Sie ein Recht auf eine mangelfreie Sache haben. Was gilt bei der Gewährleistung als Mangel? Ú Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit ist nicht gegeben, z. B. 3 statt 5 kW. Ú Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften sind nicht gegeben, z. B. Verkehrstüchtig- keit bei einem Moped. Ú Werbeversprechen, die nicht zutreffen, z. B. „dieses Moped rutscht nicht auf nasser Fahrbahn!“ Ú Als Mangel gilt nicht , wenn der Mangel erst nach der Übergabe entsteht, z. B. Leck im Tank aufgrund eines Steinschlags, oder wenn es nach der Art der Sache kein Man- gel ist, z. B. Reifen, die durch extreme Benützung innerhalb eines Jahres abgefahren sind. Gewährleistung bewegliche Sachen unbewegliche Sachen Frist: zwei Jahre ab Übergabe Bei Gebrauchtwaren Verringerung auf ein Jahr möglich Frist: drei Jahre ab Übergabe Beweislastumkehr nach sechs Monaten Für Verbrauchergeschäfte (B2C) gilt: • Fristen sind nicht verkürz- oder ausschließbar • Gewährleistung gilt auch für Montagefehler bzw. fehlerhafte Montageanleitungen • Keine Pflicht zur Mängelrüge Schadenersatz bei Verschulden des Verkäufers (Frist: drei Jahre ab Erkennen, bei bewusster Täuschung sogar 30 Jahre) Produkthaftung nur wenn durch das mangelhafte Produkt weitere Sach- oder Personenschäden entstanden sind (Frist: 10 Jahre) Wie lange ist Gewähr zu leisten? Bei beweglichen Sachen, z. B. Notebook oder gelieferter Waschmaschine, ist die Gewährleistung in- nerhalb von 2 Jahren ab Übergabe geltend zu machen. Würde die Waschmaschine nicht nur geliefert, sondern vom Verkäufer gleichzeitig fix installiert werden, wäre sie, so wie eine Wohnung oder eine eingebaute Heizung, eine unbewegliche Sache mit dreijähriger Gewährleistungsfrist. Diese Fristen können nur im B2B- (zwischen zwei Unternehmen) und im C2C-Bereich (zwischen zwei Privaten, häu- fig beim Verkauf eines Gebrauchtwagens oder einer Wohnung) verkürzt werden. Ein Ausschluss der Gewährleistung bei fabriksneuen Sachen gilt sogar im B2B-Bereich als sittenwidrig. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird vermutet, dass der Mangel bei Übergabe vor- lag, z. B. aufgrund eines Materialfehlers wurde die Waschmaschine nach vier Monaten defekt. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass bei der Übergabe kein Mangel vorlag, um nicht gewährleistungspflich- tig zu sein. Nach den sechs Monaten kommt es zu einer Beweislastumkehr und der/die Käufer/in muss beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Als Beweishilfe existieren in der Praxis von eingebauten Chips (z. B. zur Aufzeichnung von Bedienungsfehlern) bis zu Sachverständi- gengutachten bereits viele Möglichkeiten. Weist ein Vertragsgegenstand einen Mangel auf, der bei der Übergabe bereits bestanden hat (z. B. beim Elektrostarter war die Verkabelung zu locker fixiert), so hat der Verkäufer dafür einzustehen, also Gewähr zu leisten. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum d s Verlags öbv

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