Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

154 2.6 Vom Zahlungsmittel zur Sicherstellung bei Krediten – der Wechsel Christian Melzer plant mit KunstCocktail ein Event und benötigt für die Durchführung einen Kredit, der in vier Monaten zurückgezahlt werden soll. Er stellt bei der Bank sein Konzept vor und erhält die Kreditzusage, wenn er als Sicherstellung einen Wechsel akzeptiert. Wechsel können grundsätzlich auch als Zahlungsmittel eingesetzt werden – das ist aber mittlerweile zur Ausnahme geworden. Mit der Unterschrift auf diesem Wechsel verpflichtet er sich unwiderruflich, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu bezahlen . Es wurde vereinbart, dass die Bank alle fehlenden Bestandteile des Wechsels ergänzen darf, wenn der Kredit nicht rechtzeitig zurückgezahlt wird – man spricht hier von einem Blanko-Rektawechsel . Diese Art von Wechsel ist noch nicht zur Gänze ausgefüllt (blanko) und darf nicht weitergegeben werden (Rektaklausel = Weitergabeverbot). Im Gegensatz zu den anderen Veranstaltungen von Christian Melzer war diese leider ein Flop. Weil das Wetter nicht mitgespielt hat, sind viel weniger Leute als erwartet gekommen – dementsprechend gering waren die Erlöse. Jetzt können leider 6.480,00 EUR des Kredits nicht zurückgezahlt werden. Die Bank vervollständigt das von Christian Melzer unterschriebene Wechselformular und verlangt am 21. Jänner ihr Geld. Es handelt sich dabei um einen Wechsel „an eigene Order“ – dabei sind Aussteller und Begünstigter (= Empfänger der Zahlung) dieselbe Person. Gesetzliche Bestandteile des Wechsels  das Wort „Wechsel“  Bezogener (= Schuldner)  die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen („ … zahlen Sie am …“)  Wechselempfänger (= Begünstigter); wenn Aussteller = Begünstigter  „an eigene Order“  Verfallszeit (Tag der Fälligkeit)  Ort und Tag der Ausstellung  Zahlungsort  Unterschrift des Ausstellers Kann Christian Melzer am 21. Jänner nicht bezahlen, hat die Bank die Möglichkeit, die Forderung bei Gericht einzuklagen und es muss innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Sonst kann die Bank z. B. Wertgegenstände, die dem Schuldner gehören, versteigern lassen. Mit einem Wechsel kann die Bank somit ihre Forderung schneller bekommen. Ein langwieriges Mahnverfahren fällt dadurch weg. Grundsätzlich darf ein Wechsel auch an andere Personen weitergegeben werden und auch vor Fälligkeitstermin verkauft werden (Wechseldiskont). Somit erhält man den Wechselbetrag abzüg- lich Zinsen, Gebühren und Provision vor Ablauf der Zahlungsfrist und kann schneller über das Geld verfügen.         Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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