Wirtschaft gestalten HLW I, Arbeitsbuch BW

106 Weshalb müssen die gesetzlichen Rechnungsbestandteile vor jeder Verbuchung kontrolliert werden? Jedes Unternehmen muss die Umsatzsteuer seiner Ausgangsrechnungen (Rechnungen an Kunden) an das Finanzamt überweisen. Die Vorsteuer (Umsatzsteuer der Eingangsrechnungen von Lieferanten) erhält es vom Finanzamt gutgeschrieben. Damit das Finanzamt überprüfen kann, ob die gesamte Umsatzsteuer gezahlt und nicht mehr Vorsteuer als erlaubt abgezogen wurde, müssen alle Rechnun- gen die Bestandteile laut Umsatzsteuergesetz enthalten (z. B. fortlaufende Nummerierung, …). Wird eine unvollständige Rechnung verbucht, drohen Nachzahlungen und eventuelle Strafen. Praxis: Kleinbetragsrechnungen Beleg- und Registrierkassenpflicht für Barumsätze: Die gesetzlichen Rechnungsbestandteile gelten unabhängig davon, ob die Rechnung sofort oder spä- ter (auf Ziel) bezahlt wird. Bei sofortiger Zahlung (Barzahlung, Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkar- te) müssen Unternehmen Belege mit einer Registrierkasse ausstellen und dem Käufer übergeben. Dieser muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Jeder Barzahlungsbeleg muss folgenden Inhalt aufweisen: 1. Verkäufer 2. fortlaufende Nummer 3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung 4. Menge und Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung 5. Betrag der Barzahlung (auch nach Steuersätzen getrennt) 6. maschinenlesbarer Code (meist QR-Code) Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 15.000,00 EUR (netto) und Barumsätzen von mindestens 7.500,00 EUR (netto). Ausnahmen gelten bei Umsätzen im Freien, Schihütten, Automaten, Onlineshops mit Sofortzahlung, u. ä. Den genauen Gesetzestext können Sie im Rechtsinformationssystem recherchieren: ÚÚ Bestandteile einer Rechnung: § 11 Abs. 1 UStG ÚÚ Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung: § 11 Abs. 6 UStG ÚÚ Aufbewahrungspflicht von Rechnungen: § 11 Abs 2 UStG, § 212 UGB und § 132 BAO ÚÚ Bestandteile eines Barzahlungsbeleg: § 132a Abs 3 BAO (Bundesabgabenordnung) ÚÚ Regelungen für Registrierkassen: § 131b BAO, RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung), BarUV (Barumsatzverordnung) ÚÚ Weitere rechtliche Regelungen finden Sie im Rechtsguide in der TOOL BOX 4. Link mp7d3k Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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