Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

98 3 Pflichten erfüllen und Rechte durchsetzen Jedem typischen Beschäftigungsverhältnis liegt ein Arbeits- vertrag zu Grunde. Das Gleiche gilt auch für ein befristetes Dienstverhältnis, Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Be- schäftigung. Grundsätzlich ist es nicht verpflichtend, dass dieser Arbeitsvertrag schriftlich ausgestellt wird – ratsam ist es aber allemal. Aus den Pflichten für die Arbeitgeber/innen ergeben sich die Rechte für die Arbeitnehmer/innen – und umgekehrt. Pflichten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Pflicht Erklärung/Beispiel(e) Arbeitspflicht • Die Arbeitsleistung muss persönlich erbrach t werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Interessen der Arbeit­ geber/innen müssen gewahrt werden = Treuepflichten • Wenn es notwendig ist, müssen Arbeitnehmer/innen Mehrarbeit bzw. Überstunden leisten. Das könnte z.B. in der Folge von Naturkatastro- phen der Fall sein (es ist dann einem Buchhalter zumutbar, ihn nach einem Hochwasser zu Aufräumungsarbeiten im Unternehmen heranzuziehen). • Arbeitnehmer/innen sind verpflichtet, über die Gefahr von Schäden, z.B. durch Diebstähle andere Mitarbeiter/innen, zu informieren. • Kann man nicht zur Arbeit kommen , muss das unverzüglich gemeldet werden. • Ist man schwanger oder hat man einen Einberufungsbefehl bekom- men, muss man den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gleich darüber informieren. Macht man das nicht, hat man keinen Schutz vor Kündigung oder Entlassung. Handlungen, die Arbeit- geberinnen und Arbeit- gebern Schaden zufü- gen, sind zu unterlassen = Unterlassungspflich- ten ) • Geschäfts- oder Betriebsgeheimniss e dürfen auf keinen Fall ausge- plaudert werden (Verschwiegenheitspflicht). • Nebenbeschäftigungen und andere Aktivitäten, die sich negativ auf die Arbeitsleistung auswirken, sind zu unterlassen. Auch ausgiebiges Surfen im Internet schmälert die Arbeitsleistung und ist somit zu unterlassen. Das Gleiche gilt für ausführliches Telefonieren, das nichts mit dem Beruf zu tun hat. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verbo- ten werden. • Großzügige Geschenke , die mit dem Beruf zu tun haben, dürfen nicht angenommen werden („Schmiergeldverbot“). Im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken wurden die Vorschriften deutlich verschärft. Viele Unternehmen haben danach eigene Regelungen zum Umgang mit Geschenken eingeführt (Compliance Richtlinien). Angenommen werden dürfen jedenfalls geringfügige Vermögensvor- teile, etwa die „drei Ks“: Kalender, Kugelschreiber, Klumpert. Die Verletzung dieser Pflichten kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für den entstandenen Schaden haftet bzw. dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis been- det. Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Pflichtpraktikum Dienstnehmerhaftpflicht Dienstzeugnis Mitarbeitervorsorge- kasse, Abfertigung Rechte und Pflichten Beendigung von Arbeitsverhältnissen Linksammlung c4yq6j Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags muss vom Arbeitge­ ber bzw. der Arbeitgeberin bis auf wenige Ausnahmen (z. B. wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als einen Monat dauert) unbedingt ein Dienstzettel ausgestellt werden. Da­ rin sind die wesentlichen Vereinbarungen aus dem Arbeits­ vertrag schriftlich festgehalten. Nu zu Prüfzw cken – Eigentum des Verlags öbv

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