Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

94 1 Den Aufbau des Arbeitsrechts verstehen So wie bei jedem Spiel Regeln festgelegt werden, bedarf das Verhältnis zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern so- wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewisser Vor- schriften. Die Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts folgen einer Stufenordnung . Dabei werden allgemeine Vorschriften immer weiter konkretisiert. Vorrangiges Ziel des Arbeitsrechts ist der Schutz der Arbeit- nehmer/innen. In der letzten Zeit ist es aber auch zu einigen Regelungen gekommen, die die Rechte der Arbeitnehmer/innen abgeschwächt haben. Dies betrifft vor allem die Flexibilisierung der Arbeits- zeit. Europarecht Basis für alle Regeln sind Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union. Diese müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Verfassungs- recht Auf nationaler Ebene bilden in Österreich die Verfassungsgesetze die Grundlage für alle anderen Gesetze. Für die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsrechts sind diese Gesetze aber nicht so wichtig. In der Verfassung wird vor allem die Zuständigkeit des Bundes für das Arbeitsrecht festgelegt. Zwingende Gesetze Genauere Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich in zweiseitig und ein- seitig zwingenden Gesetzen. Dabei dürfen zweiseitig zwingende Gesetze wie z.B. das Arbeitsverfassungsrecht in keiner Weise durch untergeordnete Vorschriften abgeändert werden. Bei einseitig zwingenden Gesetzen wie z.B. dem Angestelltengesetz ist eine Abänderung zu Gunsten der Arbeitnehmer/innen möglich. Zum Vorteil der Arbeitnehmer/innen können daher auch alle nachfolgenden Rechtsvor- schriften abgeändert werden. Kollektiv­ verträge Auf der Ebene der Kollektivverträge beschließen die Vertreter der Arbeit- nehmer/innen (z.B. Arbeiterkammer, Gewerkschaften) und der Arbeitgeber/ innen (z.B. Bundeswirtschaftskammer) Regelungen, die für ganze Branchen (z.B. Handel, Gastronomie, Metallindustrie, …) gelten. Hier werden z.B. die Mindestlöhne und die Arbeitszeiten geregelt. Welcher Kollektivvertrag für einen Arbeitnehmer gilt, hängt davon ab, wel- ches Gewerbe der Arbeitgeber ausübt, die eigentliche Tätigkeit ist irrele- vant. Betriebsver- einbarungen Auf Betriebsebene kann der Betriebsrat Vereinbarungen mit der Firmenlei- tung treffen und Kollektivverträge zu Gunsten der Arbeitnehmer abändern. In diesen Betriebsvereinbarungen werden z.B. Betriebsferien und Gleitzeit- regelungen (flexible Arbeitszeiten) festgelegt. Einzelarbeits- verträge Wird ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin geschlossen, besteht die Möglich- keit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften individuelle Regelungen aus- zuhandeln. Diese können z.B. die Verteilung der Arbeitszeit betreffen. Mit dem Abschluss dieses Vertrags unterwirft sich der Arbeitnehmer auch dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Pflichtpraktikum Dienstnehmerhaftpflicht Dienstzeugnis Mitarbeitervorsorge- kasse, Abfertigung Rechte und Pflichten Beendigung von Arbeitsverhältnissen Diese Regeln sind nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch, sondern in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Vereinbarungen zusammengefasst. Der Überbegriff dafür lautet Arbeitsrecht . Darüber hinaus bringen sich in Öster­ reich in diesem Bereich die Sozialpartner (Interessenvertre­ tungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) aktiv ein. 1 2 3 4 5 6 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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