Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

261 Fallstudie Management – SONNENTOR ARBEITSAUFGABE 4: Ein Dienstverhältnis beenden  Wer Managementaufgaben übernimmt, muss auch bereit sind, schwierige Entscheidungen zu treffen. Dazu zählt auch, sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu trennen. Die Gründe dafür können recht unterschiedlich sein. Johannes Gutmann hat einen Prokuristen, der für Personalangelegenheiten verantwortlich ist. Einige Mitabeiter/innengespräche führt Johannes Gutmann selbst, bei anderen übernimmt sein Prokurist Klaus Doppler diese Aufgabe. Für Klaus Doppler steht heute ein Gespräch mit Paul Klein auf dem Programm. Paul Klein arbeitet im Marketing und ist dort für die grafische Umsetzung von Inseraten, Plakaten etc. verantwortlich. Er ist sehr kreativ und ein absoluter Freigeist. Deshalb hält er sich nur ungern an die Vorgaben, die es von der Unternehmensleitung für die Gestaltung von Werbematerialien gibt. Im Zuge des Mitarbeiterge- sprächs stellt sich heraus, dass er auch nicht bereit ist, sich an die Vorgaben zu halten. Ihm gefällt es anders besser – egal, ob das jetzt Linie des Unternehmens ist oder nicht. Klaus Doppler versucht in dem Gespräch mit Paul Klein eine gemeinsame Lösung zu finden. Leider gelingt das nicht. Deshalb fällt der Entschluss, sich nach knapp vier Jahren von Paul Klein zu trennen. a) Ermitteln Sie mit Hilfe des Auszugs aus dem Angestelltengesetz die Kündigungsfrist, die einge- halten werden muss, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigt. b) An welchem Tag muss die Kündigung spätestens ausgesprochen werden, damit das Dienstver- hältnis mit 31.12. beendet werden kann? c) Kann sich Paul Klein den erworbenen Abfertigungsanspruch auszahlen lassen? d) Verfassen Sie ein Konzept für das Kündigungsschreiben. Kündigung §20. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. (2) Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lö- sen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem voll- endeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst- jahr auf fünf Monate. (3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt. (4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungs- frist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verl gs öbv

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