Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

110 Regelungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit im Detail Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Eine Ausdehnung auf neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchent- lich ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. zur Erreichung einer längeren Wochenfreizeit). In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Bis auf wenige Ausnah- men darf auch nicht an Sonn- und Feiertagen gear- beitet werden. Überstunden Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Überstunden leisten. Fallen trotz- dem welche an, so sind diese mit einem Überstundenzuschlag auszuzahlen. Eine Abgeltung durch Zeitausgleich ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich im Vorfeld vereinbart wurde Ruhepausen und Ruhezeiten Jugendliche haben einen Anspruch auf eine Ruhe- pause, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Spätestens nach sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Die Pause ist unbezahlt. Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit muss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12 Stunden (inner- halb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn) betragen. Es ist eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen (in die der Sonntag fallen muss) zu gewähren. Urlaubsanspruch Pro Monat entsteht ein Urlaubsanspruch von 2,5 Werktagen. Diesen Urlaub kann man während des Praktikums aufbrauchen. Es besteht auch die Mög- lichkeit, dass der Urlaubsanspruch finanziell abge- golten wird (Urlaubsersatzleistung). Sonderregelungen für das Hotel- und Gastgewerbe Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden. Zusätzlich darf auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Sonn- tagsarbeit ist im Hotel- und Gastgewerbe wie Nor- malarbeitszeit zu entlohnen. Wenn an Feiertagen gearbeitet wird, so ist ein bezahlter Ersatzruhetag zu gewähren oder die Arbeitsleistung zusätzlich zu bezahlen. Die Hälfte der Sonntage innerhalb des Praktikums muss auf alle Fälle arbeitsfrei bleiben. Nach Beendi- gung der Arbeit muss eine mindestens 12stündige Ruhepause gewährt werden. Für Praktikantinnen und Praktikanten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten die ent- sprechenden Regelungen aus dem Kollektivvertrag , der zur Anwendung kommt. Da ein Praktikum ein befristetes Arbeitsverhältnis darstellt, endet es auch automatisch durch Zeitab- lauf. Einvernehmlich kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden. Bei Pflichtverletzungen kommen auch Entlassung und Austritt in Frage. Folgen Sie der Linksammlung, um weiterführende Informationen im Zusammenhang mit dem Pflicht- praktikum – auch speziell für das Gastgewerbe – zu finden. Dort erfahren Sie Details zu einzelnen Punkten und können sich auch über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche sowie Praktikumsplätze im Ausland informieren. Außerdem finden Sie hilfreiche Informationen im Zusammenhang mit sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen. Linksammlung yg38hn Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=