Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

109 Spielregeln im Berufsleben einhalten Auf Praktikantinnen und Praktikanten kommt im Zusammenhang mit dem Pflichtpraktikum eine Viel- zahl an Herausforderungen zu. Je besser vorbereitet und informiert man sein Praktikum antritt, desto eher kann man seine Rechte durchsetzen und vom Kontakt mit der Praxis profitieren. Folgende Punkte sollten für ein erfolgreiches Praktikum berücksichtigt und abgeklärt werden: Vor dem Pflicht­ praktikum • Dauer des Praktikums (Beginn, Ende) • Art der Arbeitsleistung (Einsatzbereiche) • Arbeitsort(e): wenn es unterschiedliche Standorte gibt, an denen das Unter­ nehmen tätig ist • Arbeitszeiten: tägliche Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit, Regelungen betreffend Freizeit • Entlohnung (inkl. Kollektivvertrags-Zugehörig- keit des Unternehmens): Die Höhe der Entloh- nung richtet sich in der Regel nach dem entsprechenden Kollektivvertrag. Häufig wird die Lehrlingsentschädigung des entsprechen- den Lehrjahres bezahlt (bei einem Praktikum nach dem III. Jahrgang erhält man die Lehrling- sentschädigung für das 3. Lehrjahr) • Quartier und Verpflegung: Werden Quartier und Verpflegung zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wer trägt die Kosten? • Dienstkleidung: Grundsätzlich ist die Anschaf- fung einer entsprechenden Dienstkleidung Aufgabe der Praktikantin bzw. des Praktikanten. Wird eine spezielle Kleidung bzw. Uniform (z.B. bei einem Portier in einem Nobelhotel) ver- langt, ist diese vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Während des Pflicht- praktikums • Kontrolle der Anmeldung bei der Sozialversicherung (Gebietskrankenkasse) • Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag (z.B. Aus- zahlung des Lohnes bzw. des Gehalts) • Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeits- zeit führen und aufbewahren, um Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachweisen zu können. • Eine Übersicht über die Regelungen zu den Arbeitszeiten finden Sie auf der nächsten Seite. Nach dem Pflicht­ praktikum • Kontrolle der Endabrechnung der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (inkl. des Anteils an den Sonderzahlungen), Erhalt der Abmeldung bei der Sozialversicherung und einer Arbeitsbescheinigung (zur Vorlage bei der Schule) • auf Verlangen wird ein Dienstzeugnis ausgestellt • Auf keinen Fall sollten Verzichtserklärungen (z.B.: „Ich erkläre, keine weiteren Ansprüche geltend zu machen …“) unterschrieben werden. • Im Rahmen der Arbeitnehmer/innen-Veranlagung kann man einen Teil der einbehaltenen Beträge (Sozialversicherung, eventuell Lohnsteuer) vom Finanz- amt zurückholen. Hinweis: Eine Erkrankung während des Praktikums ist dem Unternehmen unverzüglich zu melden. Ist die Erkrankung so langwierig, dass der Sinn und Zweck des Praktikums nicht mehr erfüllt werden kann, ist die Verhin- derungszeit nicht auf das Praktikum anzurechnen und muss nachgeholt werden. Betragen die Arbeitsverhinderungen weniger als ein Drittel des Praktikums, sind diese Verhinderungen anzurechnen. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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