Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

108 8 Rechtliche Regelungen beim Pflichtpraktikum einhalten In den Lehrplänen der berufsbildenden Schulen ist ein Pflicht- praktikum vorgesehen. Die Dauer ist dabei bei verschiedenen Schultypen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich handelt es sich beim Praktikum um ein norma- les Dienstverhältnis (Praktikant/in ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, hat kein Eigentum an den Betriebsmitteln, ist weisungsgebunden), bei dem sämtli- che arbeitsrechtlichen Regelungen gelten, die bereits bear- beitet wurden. Das Praktikum ist im Rahmen des Unterrichts entsprechend vor- und nachzubereiten. Schüler/innen sollen dabei einen Einblick in das Unternehmen bzw. die Organisation erhalten , in der sie das Prakti- kum absolvieren. Die erforderlichen Praktikumszeiten können sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht werden. Bei einem Praktikum im Ausland sollte auf alle Fälle im Vorfeld abgeklärt werden, ob die Praktikumszeit im Ausland von der Schule auch tatsächlich anerkannt wird. Besonders zu beachten sind die unterschiedlichen Regelungen bezüglich Arbeits- genehmigung, Meldepflichten, Aufenthaltserlaubnis oder Visumspflicht, die je nach Land recht unterschiedlich sein können. Bei einem Praktikum im Ausland gelten dann jeweils die nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen (z.B. bei den Regelungen betreffend Arbeitszeit). Große Unterschiede kann es bei der Entlohnung und (gesetzlichen) Abzügen ge- ben. Folgen Sie dem Link und Sie finden Informationen zum Arbeiten in den verschie- densten europäischen Staaten. Bevor man sein Pflichtpraktikum antreten kann, heißt es einmal einen Praktikums- platz zu suchen und zu finden. Empfehlenswert ist es, mit der Suche rechtzeitig zu beginnen – die besten Plätze sind schnell weg. Dabei bekommt man in vielen Schulen Unterstützung und man kann auch das Know-how von Mitschülerinnen und Mitschülern nutzen, die bereits Praktika absol- viert haben. Bezüglich Arbeitszeit, Entlohnung und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften gelten die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages (je nach Branche). Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwen- dung, ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Arbeitsrechtliche Basis für das Praktikum ist der Praktikantinnen-Arbeitsvertrag . In diesem schriftli- chen Vertrag sollen vor Beginn des Praktikums die genauen Bedingungen, unter denen das Arbeitsver- hältnis eingegangen wird, festgelegt werden. Folgen Sie dem Link und Sie finden ein Muster zu einem Praktikantinnen-Arbeitsvertrag. Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Pflichtpraktikum Dienstnehmerhaftpflicht Dienstzeugnis Mitarbeitervorsorge- kasse, Abfertigung Rechte und Pflichten Beendigung von Arbeitsverhältnissen Das Praktikum dient der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbe- nen Kenntnisse und Fertigkeiten und ist Teil der Ausbildung . Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, entsprechende Arbeiten zuzuweisen und Praktikantinnen und Praktikanten auch zu betreuen. Werden Praktikantinnen und Praktikanten dazu herangezogen, wochenlang Büroklammern aus Akten zu entfernen, Adressen einzutippen oder Gläser zu polieren, erfüllen die Arbeitgeber/innen ihre Pflichten nicht. Andererseits muss man sich als Praktikant/in auch bemühen, seine Kenntnisse zu verbessern. Link 432n9w Link r8dp95 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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