Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

106 7 Die Haftung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beurteilen Wo gearbeitet wird, passieren zwangsläufig Fehler. Arbeitneh- mer/innen sind somit eigentlich permanent der Gefahr aus- gesetzt, einen Schaden zu verursachen. Das gilt vor allem für „schadensanfällige“ Tätigkeiten wie z.B. das Lenken von Autos oder der Arbeit mit technisch hochsensiblen Geräten. Müsste für diesen Schaden der/die Arbeitnehmerin aufkom- men, wäre dadurch seine/ihre Existenz bedroht. Da Arbeit­ geber/innen diese Risiken in den Verkaufspreis einkalkulieren können (kalkulatorische Wagnisse), wird die Haftung von Ar- beitnehmer/innen gesetzlich eingeschränkt. Geregelt wird die Haftung, die von der Art des Verschuldens abhängt, im Dienstnehmerhaftpflicht­ gesetz (DNHG) . Das DNHG gilt v.a. unter folgenden Voraussetzungen : ÚÚ Es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein. ÚÚ Der Schaden muss vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin verursacht und verschuldet worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden vier Verschuldensgrade unterschieden: Verschuldungsgrad Erklärung und Beispiel Entschuldbare Fehlleistung Den/die Dienstnehmer/in trifft an einem Schaden kein nennenswertes Verschulden, es liegt bloß ein geringfügiges Versehen vor. Beispiel: Ein Lehrling vergisst wegen der Zuweisung einer anderen Arbeit, den Kühl- wasserzufluss zu kontrollieren, und die Maschine überhitzt. Bei einer entschuldbaren Fehlleistung haftet der/die Arbeitnehmer/in nicht für den entstandenen Schaden . Leichte Fahrlässigkeit Ist gegeben, wenn der Verschuldensgrad über eine entschuldbare Fehl- leistung hinausgeht, aber noch keine auffallende Sorglosigkeit vorliegt , z.B. bei einem Bedienungsfehler eines gering ausgebildeten Mitarbeiters an einer halbautomatischen Maschine. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Schadenersatz auch erlassen werden . Grobe Fahrlässigkeit Diese liegt vor, wenn der/die Dienstnehmer/in die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und vorhersehbar war. Grobe Fahrlässigkeit liegt z.B. vor, wenn jemand betrunken mit dem Auto fährt und einen Schaden verursacht. Bei leichter und grober Fahrlässigkeit hat das Gericht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Höhe des Schadenersatzes zu reduzie- ren . Vorsatz Der Schaden wird hier bewusst, gewollt und absichtlich verursacht. In diesem Fall haftet auch der/die Dienstnehmer/in für den entstandenen Schaden. Beschädigt also z.B. ein/e Arbeitnehmer/in aus Wut über den/die Arbeit- geber/in ein Firmenauto, muss er/sie für den entstandenen Schaden auf- kommen . Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Verschuldensgraden ist oft sehr schwierig. Berücksichtigt werden dabei z.B. die übertragene Verantwortung sowie der Grad der Ausbildung. Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Pflichtpraktikum Dienstnehmerhaftpflicht Dienstzeugnis Mitarbeitervorsorge- kasse, Abfertigung Rechte und Pflichten Beendigung von Arbeitsverhältnissen Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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