Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

102 5 Geld nach dem Ausscheiden erhalten Endet ein Arbeitsverhältnis, so stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich Ansprüche aus der Abferti- gung zu. Dabei können grundsätzlich zwei verschiedene Sys- teme unterschieden werden, die auch dazu führen, dass un- terschiedliche Zahlungen bei Abfertigungen anfallen – oder im schlimmsten Fall eben nicht anfallen: betriebliche Mitar- beiter/innenvorsorge (Abfertigung neu) für alle Arbeitsver- hältnisse, die nach dem 1.Jänner 2003 begonnen haben und Abfertigung alt (für Dienstverhältnisse, die von dem 1.Jänner 2003 begonnen haben) Betriebliche Mitarbeiter/innenvorsorge (Abfertigung neu) Für Arbeitnehmer/innen, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Jän- ner 2003 begonnen haben, gelten automatisch die Regelungen der betrieblichen Mitarbeiter/innenvorsorge (Abfertigung neu) – das sind bereits mehr als 80% der Arbeitnehmer/innen. Ab dem 2. Monat eines Arbeitsverhältnisses zahlen die Arbeitge- ber/innen 1,53% des monatlichen Bruttoentgeltes (inkl. Sonder- zahlungen) an die Sozialversicherung, die diese Beträge an die vom Unternehmen ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse weiterlei- tet. Diese veranlagt die Einzahlungen nach gesetzlichen Vorschrif- ten (siehe §30 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvor- sorgegesetz – BMSVG). Der Aktienanteil darf laut Gesetz maximal 40% betragen. Die Vorsorgekassen garantieren zumindest die Aus- zahlung der einbezahlten Beträge. Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in, Fristablauf, einvernehm- liche Auflösung, unberechtigte oder unverschuldete Entlassung oder berechtigten Austritt und wurde mindestens drei Jahre in eine Vorsorgekasse eingezahlt , kann man sich den Betrag auszahlen lassen. Mit Blickrichtung einer Zusatzpension wäre es aber oft sinnvoll, die Abfertigung nicht auszahlen zu lassen. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in, berechtigte oder verschuldete Entlassung, unberechtigten Austritt oder bevor insgesamt drei Jahre lang eingezahlt wurde, bleibt die Abfertigung in der Vorsor- gekasse und wird dort weiter veranlagt. Die erworbenen Ansprüche werden zum/ zur nächsten Arbeitgeber/in mitgenommen ( „Rucksackprinzip“ ). Seit 2008 gelten die Regelungen auch für freie Dienstnehmer/innen, Gewerbe- treibende und Neue Selbstständige (Selbstständigenvorsorge). Abfertigung alt Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, unterliegen den Regelungen der Abfertigung alt. Ob eine Abfertigung – hier vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin – ausbezahlt wird, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Bei Selbstkündigung oder Entlassung hat der/die Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Abfertigung alt – diese Ansprüche verfallen zur Gänze. Die Höhe der Abfertigung hängt von der Dauer der Beschäf- tigung ab und beträgt maximal 12 Monatsentgelte. Ein Wechsel vom alten in das neue Abfertigungs- system ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin möglich. Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Pflichtpraktikum Dienstnehmerhaftpflicht Dienstzeugnis Mitarbeitervorsorge- kasse, Abfertigung Rechte und Pflichten Beendigung von Arbeitsverhältnissen Videos g9h26b Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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