Wirtschaft gestalten HAK III, Arbeitsbuch BW

100 4 Arbeitsverhältnisse beenden Irgendwann endet jedes Arbeitsverhältnis – wenngleich auch aus recht unterschiedlichen Gründen. Befristete Arbeitsver- hältnisse enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit , bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gibt es mehrere Möglich- keiten. Je nachdem, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird, sind damit auch unterschiedliche Folgen verbunden. Möglichkeiten bei der Beendigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen Tod der Arbeitneh- merin/des Arbeitneh- mers, Pensionierung Mit dem Tod/der Pensionierung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet natürlich auch das Arbeitsverhältnis. Der Tod der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers führt nicht zwingend zur Auflösung des Arbeitsvertrages. Einvernehmliche Auflösung (Aufhe- bungsvertrag) Dabei einigen sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, das Dienstverhält- nis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Diese gemeinsame Verein- barung muss auch den Zeitpunkt beinhalten, zu dem das Dienstverhältnis enden soll . Grundsätzlich muss diese einvernehmliche Auflösung nicht schriftlich erfolgen – aus Beweisgründen ist dies aber ratsam. Kündigung durch die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer Eine Kündigung ist wirksam, sobald sie der/die Arbeitgeber/in (mündlich oder schriftlich) erhalten hat. Möchte ein/e Angestellte/r sein/ihr Dienst- verhältnis z.B. per 31. Mai beenden, muss der/die Arbeitgeber/in die Kündi- gung spätestens am 30. April erhalten – es gilt somit eine Kündigungsfrist von einem Monat (außer der entsprechende Kollektivvertrag oder den Ar- beitsvertrag enthalten eine abweichende Regelung). Kündigung durch die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber Mit der Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst . Eine Angabe von Gründen ist nicht erforder- lich. Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schriftlich oder mündlich empfangen hat. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Erhalt der Kündi- gung und dem Kündigungstermin liegt. Welche Kündigungsfristen und -ter- mine einzuhalten sind, regeln unterschiedliche Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag. Das Angestelltengesetz sieht bei einer Kündigung durch den/die Arbeit­ geber/in Kündigungsfristen und -termine vor, die von der Dauer des Dienst- verhältnisses abhängen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen . Kündigungstermin ist dabei der Ablauf eines jeden Quartals . Wäh- rend der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche und zwar im Ausmaß von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (= im Normalfall 8 Stunden bzw. ein Tag). Für einige Arbeitnehmer/innen (werdende Mütter, Betriebsräte, Präsenz- und Zivildiener und Menschen mit Behinderungen) gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Diese können nur unter besonderen Bedingungen gekündigt werden. Achtung! Während einer vereinbarten oder im Kollektivvertrag vorgesehe- nen Probezeit (max. ein Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Pflichtpraktikum Dienstnehmerhaftpflicht Dienstzeugnis Mitarbeitervorsorge- kasse, Abfertigung Rechte und Pflichten Beendigung von Arbeitsverhältnissen Link 7am73g Erhalt der Kündigung Kündigungstermin (= letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) Kündigungsfrist = Zeitspanne zwischen Erhalt der Kündigung und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Video g7fd7c Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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