Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW

153 Rechtliche Fragen klären 4.1. Die Prokura Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht und muss ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) erteilt werden. Wird jemandem die Prokura erteilt, kann er/sie das Unternehmen in allen Belangen (Kauf, Verkauf, Klage) vertreten, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. So kann der Prokurist eines Getränkeherstellers große Mengen an Snowboardbekleidung bei Seppi Scholler kaufen, obwohl das nicht zum Kerngeschäft des Unter- nehmens gehört. Das Gesetz sieht aber auch Einschränkungen für Prokuristinnen und Prokuristen vor. Diese dürfen nicht ÚÚ Grundstücke verkaufen oder belasten (= einen Kredit aufnehmen und das Grundstück als Sicherheit geben), ÚÚ das Unternehmen verkaufen oder schließen (einstellen), ÚÚ die Prokura weitergeben (andere Vollmachten dürfen erteilt werden), ÚÚ Gewerbeanmeldungen vornehmen, ÚÚ Anmeldungen zum Firmenbuch durchführen oder ÚÚ den Jahresabschluss unterzeichnen. Prokuristinnen und Prokuristen unterzeichnen mit dem Zusatz „ppa.“ (per procura) und ihrem Namen. Innerhalb des Unternehmens (im Innenverhältnis) kann die Prokura eingeschränkt werden. Das be- deutet, dass man einem Prokuristen/einer Prokuristin z.B. vertraglich untersagen kann, einen Kredit aufzunehmen. Gegenüber anderen (Dritten) ist diese Einschränkung ungültig, weil sie ja nur im Innen- verhältnis gilt. Ein Kreditvertrag kann also zu Stande kommen, auch wenn die Kreditaufnahme im Innenverhältnis ausgeschlossen wurde. Entsteht dem Unternehmen dadurch ein Schaden, kann man diesen vom Prokuristen/von der Prokuristin ersetzen lassen (und seinen/ihren Job wird er/sie vermut- lich auch los sein). Eine Prokura kann jederzeit wieder durch den Unternehmer/die Unternehmerin, der/die die Vollmacht erteilt hat, entzogen werden. Sie erlischt bei Kündigung durch die Prokuristin/den Prokuristen und auch, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird (Konkurs). Prokuristinnen und Prokuristen können auf folgende Arten für das Unternehmen tätig werden: Die Prokura ist eine • im Firmenbuch eingetragene, • in ihrem Umfang gesetzlich festgelegte, • unbeschränkte Vollmacht, • die nur ein/e Unternehmer/in erteilen kann, der/die ins Firmenbuch eingetragen ist. Prokurist/in vertritt das Unternehmen alleine mehrere Prokuristinnen und Prokuristen vertreten gemeinsam das Unternehmen ein/e Prokurist/in vertritt gemeinsam mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder Mitglied des Vorstands das Unternehmen ein/e Prokurist/in kann das Unternehmen bei allen in einer Filiale anfallenden Geschäfte vertreten Einzelprokura Gesamtprokura gemischte Prokura Filialprokura Arten der Prokura Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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