Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW
152 4 Mitarbeiter/innen bevollmächtigen Bevor man Mitarbeiter/innen bevollmächtigen kann, muss man sie erst einmal beschäftigen. Die Rechte und Pflichten, die aus diesem Dienstverhältnis für Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in entstehen, werden in einem Dienstvertrag (oder Arbeitsvertrag) geregelt. Im Dienstvertrag werden z.B. folgende Vereinbarungen festgehalten: ÚÚ Welcher Kollektivvertrag kommt zur Anwendung? In einem Kollektivvertrag werden die grundsätz- lichen Regelungen für ganze Branchen (z.B. Handel, Güterbeförderungsgewerbe, …) zwischen Ver- tretern der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen geregelt. ÚÚ Wann beginnt das Dienstverhältnis? Bei befristeten Dienstverhältnissen muss auch das Ende ange- geben werden. ÚÚ Für welche Tätigkeiten wird der Arbeitnehmer aufgenommen? ÚÚ Welche Regelungen gelten in Bezug auf die Arbeitszeit? (wöchentliche Arbeitszeit, Überstunden) ÚÚ In welche Gehaltsstufe wird die/der Arbeitnehmer/in eingestuft? Wie hoch ist das Monatsgehalt/ der Monatslohn? (Zusätzlich fallen für Arbeitgeber/innen auch noch Lohnnebenkosten an.) ÚÚ Welche Schritte müssen gesetzt werden, wenn die/der Arbeitnehmer/in nicht zur Arbeit erscheinen kann (Dienstverhinderungen) und welche Urlaubsregelungen gelten? ÚÚ Welche Regelungen gelten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses? (Kündigungsfristen) ÚÚ Welche sonstigen Vereinbarungen können noch getroffen werden? Z. B. Konkurrenzklauseln (Wie lange darf nach Ende des Dienstverhältnisses nicht in der gleichen Branche gearbeitet werden?) Seppi Scholler hat immer wieder Gespräche mit großen und kleinen Unternehmen aus dem Trendsport- bereich und dem Sportartikelhandel. Dabei trifft er entweder Eigentümer bzw. Gesellschafter der Un- ternehmen oder aber Mitarbeiter/innen, die mit besonderen Vollmachten ausgestattet sind. Diese Mitarbeiter/innen können bestimmte Entscheidungen selbstständig treffen – je nachdem, mit welcher Art von Vollmacht sie ausgestattet sind. Ist ein/e Mitarbeiter/in in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, verwendet die Betriebsmittel (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Software), die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, und weisungsgebunden (muss also den Anweisungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin folgen) liegt ein Dienstverhältnis vor. Dieses kann befristet oder unbefristet sein. Zusätzlich kann es sich um eine Vollzeitbeschäftigung (z.B. 40 bzw. 38,5 Stunden pro Woche) oder eine Teilzeitbeschäftigung handeln. Prokura: berechtigt dazu, das Unternehmen in allen Belangen zu vertreten, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Die Prokura ist die umfassendste Vollmacht und kann nur von einem Unternehmer/einer Unternehmerin erteilt werden, der/die ins Firmenbuch eingetragen ist. Generalhandlungsvollmacht: berechtigt dazu, alle Geschäfte durchzuführen, die der Betrieb eines bestimmten Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt. Vollmachten können auch von Unternehmern erteilt werden, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind. Auch Prokuristinnen und Prokuristen können Vollmachten erteilen. Spezialvollmacht: berechtigt nur zur Durchführung einer bestimmten Handlung (z. B. zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts). Mit einer Spezialvollmacht können auch Tätigkeiten durchgeführt werden, die bei der Prokura ausgeschlossen sind. Artvollmacht: berechtigt zur Durchführung einer bestimmten Art von Geschäften (z.B. dem Einkauf von Handelswaren) Nur zu Prüfzwecken – Eig ntum des Verlags öbv
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