Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW
150 3.5 Marken Um eine Marke schützen zu lassen, muss sie unterscheidungskräftig sein und nicht bloß die Waren und Dienstleistungen, für die sie verwendet werden soll, beschreiben. TM ist die Abkürzung für Trademark, die englische Bezeichnung für Marken, die häufig angegeben wird, um die Marke hervorzuheben. Manchmal wird auch der Ursprung angegeben (TM by …). Die Registrierung (®) einer Marke ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Durch die Registrierung wird die Rechtsposition bei Markenschutzverletzungen verbessert. Der Schutz durch die Registrierung besteht für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem/der Inhaber/in ein ausschließliches Recht zur Nutzung der Marke. Das Recht ist übertragbar, pfändbar und teilbar. Es kann verkauft oder auf Grundlage eines Lizenzver- trages wirtschaftlich genutzt werden. Marken können EU-weit als Gemeinschaftsmarke geschützt werden. Es ist auch möglich, die Marke in anderen Staaten schützen zu lassen. Marken werden häufig kopiert (Marken- oder Produktpiraterie) , dadurch entsteht vielen Unternehmen hoher Schaden. Markennamen werden manchmal auch Teil unseres Sprachgebrauches, wie z.B. Rex- Glas (einrexen), Uhu, Tixo oder Tempo. Dadurch wird der Markenschutz abgeschwächt. 3.6 Werke und Software Geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Musik, der bildenden Künste (Gemälde, Fotos) oder der Filmkunst werden in Österreich durch das Urheberrecht geschützt. Jede neu erschei- nende Software (z. B. das Betriebssystem des iPhones) ist auto matisch durch das Urheberrecht (entspricht dem „Copyright“) geschützt. Das „Copyright“ ist das „Right to Copy“ und bedeutet, dass das Kopieren eines Werkes ohne Zustimmung des Autors/der Autorin nicht gestattet ist. Das Urheberrecht wird durch das Sym- bol © (Buchstabe C in einem Kreis) oder das Wort „Copyright“ sig- nalisiert. Eine urheberrechtliche Regelung betrifft technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz), mit denen Rechteinhaber/innen unerwünschte Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe ihrer Werke verhindern möchten. Der/die Rechteinhaber/in muss aber auch weiterhin Privatkopien erlauben. Das bedeutet, dass Musik zum persönlichen, privaten Gebrauch (z.B. zum Abspielen im Auto, am PC oder am eigenen MP3-Player) kopiert werden darf. Der private Gebrauch schließt auch Haushaltsmitglieder mit ein. Nicht erlaubt sind aber die Vervielfäl- tigungen zur Weitergabe an Dritte (z.B. an Freunde und Bekannte). Der Verkauf von Privatkopien ist jedenfalls verboten. Es ist ebenfalls nicht zulässig, andere Personen auf für den privaten Gebrauch hergestellte Kopien zugreifen zu lassen (Filesharing). Ein Plagiat (bzw. Produktpiraterie) ist „die un- rechtmäßige Benutzung eines urheberrechtlich geschützten geistigen Eigentums“, z.B. einer Melodie oder eines Textes. Für das Urheberrecht ist in Österreich das Bundesministerium für Justiz zuständig. Link 72v3qs Vergleich: Schutz durch Urheberrecht bzw. Patent oder Gebrauchsmuster • Der Schutz des Urheberrechtes ist schwach und leicht zu umgehen. (Software-Klone gibt es wie Sand am Meer!) • Patente bzw. Gebrauchsmuster bieten hingegen einen starken Schutz. Ihr Schutz umfasst den technischen Gehalt der Software. • Nicht jede Software kann man patentieren oder als Gebrauchsmuster anmelden, da ein techni- scher Kontext gegeben sein muss. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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