Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW
145 Rechtliche Fragen klären Welche Steuer muss bezahlt werden? Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen (Befreiung von der Körperschaftsteuer) erhalten. Als gemeinnützig gel- ten z.B. Entwicklungshilfevereine, und Sportvereine, sofern sie nicht Be- rufssport betreiben. In allen anderen Fällen muss KöSt (25%) bezahlt werden. ARBEITSAUFGABE 16: Rund um das Vereinsrecht Überprüfen Sie die folgenden Aussagen auf ihre Richtigkeit. Stellen Sie falsche Aussagen richtig. Aussage r f Richtigstellung a) Für die Gründung eines Vereins braucht man mindestens drei Personen. b) Da der SK Rapid ein Verein ist, kann er steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. c) Als Vereinsobfrau kann man auf keinen Fall für die Schulden des Vereins haftbar gemacht werden. d) Vereinsstatuten können auch nur mündlich vereinbart werden. Vereinsregisterauszug zum Stichtag 07.05.20.. Allgemeine Daten Zuständigkeit Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten ZVR-Zahl 599371232 Vereinsdaten Name ROTE NASEN Clowndoctors Verein zur Unterstützung von kranken oder leidenden Menschen durch Humor und Lebensfreude Sitz Wien c/o Keine Eintragung gespeichert Zustellanschrift 1170 Wien, Wattgasse 48 Land Österreich Entstehungsdatum 10.11.1994 statutenmäßige Vertretungsregelung Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter. Organschaftliche Vertreter Obmann Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode) 12.12.20..- 11.12.20.. Familienname Culen Vorname Monika Titel Keine Eintragung gespeichert Obmann-Stv. Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode) 12.12.20..- 11.12.20.. Familienname Hall Vorname Elisabeth Titel Dr. Hinweise Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind. Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten. Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten. Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG). Aussteller BUNDESMINISTERIUM F.INNERES ABT.IV/2 IT-MS Tagesdatum \ Uhrzeit Montag 07.Mai 20..\ 19:12:34 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum d s Verlags öbv
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