Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW

136 2.6 Weitere Rechtsformen für Personengesellschaften: Stille Gesellschaft und Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) Die wichtigsten Personengesellschaften haben Sie bereits kennengelernt. Jetzt soll nur kurz auf zwei weitere Alternativen eingegangen werden. Stille Gesellschaft Seppi Scholler und Pizzi Petrovsky möchten mit Love Distribution langsam und stetig wachsen. Dazu brauchen sie aber zusätzliches Kapital, um ihre Kollektionen vorfinanzieren zu können. Was benötigt man für die Gründung? Die Gründung einer Stillen Gesellschaft erfolgt durch Vertragsabschluss. Der Stille Gesellschafter unterscheidet sich ÚÚ vom Kommanditisten einer KG dadurch, dass er nach außen nicht in Erscheinung tritt (er ist „still“) und ÚÚ vom Darlehensgeber durch seinen Anteil am Gewinn. (Ein Darlehens- geber erhält im Gegensatz dazu Zinsen für das Fremdkapital – unab- hängig vom Gewinn). Mindestkapital?  Nein. Ziel ist es, dem Unternehmen zusätzliches Eigenkapital zuzu­ führen. Wer haftet wie für die Schulden? Da die Stille Gesellschaft nach außen nicht aufscheint, haften für die Schulden die Geschäftsinhaber (Einzelunternehmer/in, vollhaftende Ge- sellschafter von OG oder KG, Kommanditisten). Stille Gesellschafter haf- ten nur mit ihrer Einlage. Kann bzw. muss mitgearbeitet werden? Stille Gesellschafter müssen nicht mitarbeiten. Im Gesellschaftsvertrag können Kontrollrechte und ein Mitspracherecht vereinbart werden. Eintragung ins Firmenbuch? Nein, sonst wäre die Stille Gesellschaft ja nicht „still“. Welche Steuer muss bezahlt werden?  Die Einkünfte eines Stillen Gesellschafters unterliegen der Kapitalertrag- steuer (KESt) in Höhe von 25%. Kann zusätzliches Kapital leicht aufgebracht werden?  Die Stille Gesellschaft ist eine interessante Finanzierungsmöglichkeit für Unternehmen, die zusätzliches Eigenkapital suchen. Sie ist aber auch eine ideale Möglichkeit zur Investition in ein Unternehmen, ohne aktiv am Geschäftsbetrieb teilhaben zu müssen. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht Zur Gründung benötigt man einen Gesellschaftsvertrag. Es wird kein Mindestkapital benötigt und die Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Alle Gesellschafter/innen haften unbeschränkt und solidarisch. Nach mehr als 200 Jahren wurden die Regelungen der GesbR neu formuliert. Seit 1. 1. 2015 sind die neuen Regelungen in Kraft – diese orientieren sich zum Großteil an jenen, die für die OG gelten. Die Stille Gesellschaft bietet die Möglichkeit, dass sich ein Kapitalgeber (der Stille Gesellschafter) am Unternehmen beteiligt, ohne dass dies von außen erkennbar ist. Auch eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) kann als Rechtsform gewählt werden. Diese wird gegründet, wenn z. B. gemeinsam ein Projekt abgewickelt werden soll oder zum gemein- samen Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft. Auch in der Vorgründungsphase für ein Unterneh- men kann eine GesbR zum Einsatz kommen. Nach Abschluss des Projekts wird die Gesellschaft wieder aufgelöst. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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