Bausteine Politische Bildung / Wirtschaftskunde, Schulbuch
MEIN PLATZ IN DER WELT 35 DER ST AT SIND WIR AUFGAB EN 1. Löse das Kreuzworträtsel und finde das Lösungswort! (T1–T3, M3) a) Abkürzung für den Gerichtshof der Europäischen Union b) Richter bei schweren Verbrechen c) Strafen bei Diebstahl oder Körperverletzung regelt das ... d) betrifft Streitfälle zwischen Privatpersonen e) Mann, der ein Urteil fällt f) Richter bei leichteren Verbrechen (Ö = OE) g) Frau, die Straftaten untersuchen lässt (Ä = AE) a) b) c) d) e) f) g) 2. Erkläre den Unterschied zwischen Geschworenen und Schöffen! (T2) 3. Nenne zwei internationale Gerichte! (M3) 4. Lies T3, M1 und M2! Finde heraus, ob der 13-Jährige aus M2 strafmündig ist! Untersuche auch, ob es sich um eine Straftat oder ein Vergehen nach dem Zivilrecht handelt! M3 Welche Gerichte gibt es? Österreichische Gerichtshöfe Europäische Gerichtshöfe Gerichte des öffentlichen Rechts Ordentliche Gerichte Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Landesgericht Bezirksgericht Verfassungsgerichtshof Verwaltungsgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Landesverwaltungsgerichte Bundesfinanzgericht Je nach Art des Streits und der Schwere der strafbaren Handlung wird die Strafsache dem zuständigen Gericht zugewiesen. Wenn gegen ein Urteil Einspruch erhoben wird, geht der Fall in die nächste Instanz. Das bedeutet, dass die Strafsache vor dem nächsthöheren Gericht verhandelt wird. Gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs ist nur eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglich. Das gilt aber nur im Fall eines Verstoßes gegen ein Menschenrecht. Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof sind nicht für zivil- und strafrechtliche Fälle zuständig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist für die Auslegung des EU-Rechts zuständig. Der Sitz des EuGH ist in Luxemburg. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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