Spielpläne Oberstufe, Schulbuch

208 Urheberrecht und Verwertung Auf Initiative von Musikverlegern wird bereits 1897 in Wien die AKM, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, zur Sicherung der Rechte der Urheber gegründet. Das Urheberrecht regelt die Entgelte für die Verwertung von Musik für die Komponisten, Texter, Arrangeure und ausübenden Künstler. Bis 70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers sind dessen Werke in der EU, der Schweiz, den USA und vielen anderen Ländern urheberrechtlich geschützt (weltweit gelten zum Teil abweichende Vorschriften). Weil sich nicht jeder einzelne Berechtigte um gesetzlich geregelte Rechte und weltweite Tantiemenzahlungen (=Autoren- honorare) selbst kümmern kann, übernehmen sogenannte Verwertungsgesellschaften diese Aufgabe – in Österreich insbesondere: › Die AKM (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverle- ger) erzielt stellvertretend für die Urheber Einnahmen für Aufführungen (live), Sendungen (Radio, TV) und verschiedene weitere Nutzungsarten von Musik (z. B. Hintergrundmusik) und verteilt die Einnahmen an die Urheber. Fördermittel für österreichisches Musikschaffen werden durch ein Tochterunternehmen, GFÖM (Gesellschaft zur Förderung Österreichischer Musik), verwaltet. › Die austromechana (Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheber- rechte), ab 2013 ein Tochterunternehmen der AKM, erzielt Einnahmen aus mechanischer Vervielfältigung (alle Arten von Tonträger, Downloads) und verteilt die Einnahmen an die Urheber. Die Beträge aus der Urheberrechtsabgabe für privates Kopieren finanzieren den SKE-Fonds , über den soziale und kulturelle Förderungen erfolgen. › Die LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten) nimmt die Rechte der ausübenden Künstler (Interpreten) und Produzenten auf Tonträgern oder Musikvideos bei Aufführung oder Sendung dieser Aufnahmen wahr. In Deutschland, dem mit Abstand wichtigsten ausländischen Markt für österreichische Urheber, sind als Verwertungsgesellschaften die GEMA (Gesellschaft für musikalische Auf- führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) für alle Ansprüche von Urhebern, sowie die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) für jene der Interpreten tätig. Die Unterscheidung von Unterhaltungs- und Ernster Musik (auch U- und E-Musik genannt) wurde am Beginn des 20. Jhs. getroffen, um die Ausschüttung von Tantiemen zu regeln. Der Anteil von Werken der E-Musik beträgt nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzes der Für den Autor beginnt eine neue Aera. Bisnun war das materielle Interesse des Autors an dem Werke mit dem Verkaufe des Verlages beendet. Nun wird es aber anders werden. Mit dem Tage des Erscheinens eines Werkes beginnt nun erst dasselbe für den Urheber zu leben. Hat er Glück, dann reicht die Lebenszeit des Werkes oft über seine eigene und bildet einen werthvollen Vermögens- nachlass. Ein gutes Musikstück kann den Werth eines guten Bühnen- werkes erreichen oder auch übersteigen. Während das letztere an 50 bis 60 Bühnen erscheint, wird das andere, wenn auch mit kleinem Erträgniss pro Aufführung, in vielen hunderten, vielleicht tausenden Localen gespielt oder gesungen. Österreichischen Musik- und Theaterzeitung, 1897 Vor allen Dingen aber sei darauf hingewiesen, daß die Gema keine Erwerbs- gesellschaft darstellt, bei der eine aufgelaufene Masse nach irgendwelchem System verteilt würde, sondern daß sie vielmehr nichts anderes als eine Inkasso-Organisation sei, die lediglich die dem einzel- nen Genossen zustehenden Gebühren einzuziehen und an diesen abzuliefern habe. Dr. Max Schumann in der Fachzeitschrift „Musikalienhandel“, 1927 Wie das Geld fließt austromechana LSG Öffentliche Aufführungen, Radio, TV, Downloads Musiker/Interpret Texter Arrangeur Komponist Studio Verlag Studiomusiker AKM Tonträgerproduzent Die Verwertungsgesellschaften: Die Nutzer (von Musik): Die Kreativen: 06 basis technik und wirtschaft Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=