Zeitbilder 7/8, Schulbuch

Die Artikel 3 bis 21 betreffen die bürgerlichen und politischen Rech- te, auf die alle Menschen Anspruch haben, wie z. B.: –– Recht auf Leben, Freiheit und Si- cherheit der Person; –– Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft; –– Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung oder Strafe; –– Anerkennung als Rechtspersönlichkeit; –– Gleichheit vor dem Gesetz; –– wirksamen Rechtsschutz bei Menschenrechtsverletzungen; –– Schutz vor willkürlicher Verhaf- tung, Haft bzw. Ausweisung; –– Anspruch auf ein faires, öffentli- ches Gerichtsverfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht; –– Annahme der Unschuld bis zum Nachweis einer Schuld; –– Schutz vor willkürlichen Eingrif- fen in die Privatsphäre, das Fa- milienleben und das Heim sowie Anspruch auf das Briefgeheimnis; –– Anspruch auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes; –– Asylrecht; –– Recht auf eine Staatsangehörigkeit; –– Recht auf Eheschließung und Gründung einer Familie; –– Recht auf Eigentum; –– Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit; –– Freiheit der Meinungsbildung und Meinungsäußerung; –– Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; –– Recht auf Teilnahme an der Regierung; –– gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Artikel 22 bis 28 betreffen wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wie z. B.: –– Recht auf soziale Sicherheit; –– Recht auf Arbeit sowie auf Bil- dung von Gewerkschaften und Mitgliedschaft in ihnen; –– Anspruch auf Erholung und Freizeit; –– Anspruch auf einen Lebensstan- dard, der Gesundheit und Wohl- befinden garantiert; –– Recht auf Bildung; –– Recht auf Teilnahme am kulturel- len Leben der Gemeinschaft. Q Artikel 28: Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in wel- cher die in der vorliegenden Er- klärung angeführten Rechte und Freiheiten verwirklicht werden können. Auf der Grundlage der Allgemei- nen Erklärung der Menschenrechte überwacht die Hohe Kommissarin bzw. der Hohe Kommissar für Men- schenrechte (UNHCR) die weltweite Menschenrechtslage und fördert die Durchsetzung besserer internatio- naler Standards. Da die UNO-De- klaration von 1948 rechtlich unver- bindlich ist, wurden später Teile des Menschenrechtskomplexes in meh- reren internationalen Vertragswer- ken kodifiziert. Zu den wichtigsten gehören die Genfer Konventionen von 1949/51 („Rotkreuzabkommen“ über den Schutz der Kriegsopfer bzw. der Flüchtlinge) und die Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bür- gerliche und politische Rechte von 1966 (seit 1976 in Kraft). Die All- gemeine Erklärung und die beiden Pakte werden als „Internationale Menschenrechtscharta” bezeichnet. In den Jahren 1993 und 1994 errich- tete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Tribunale zur Verfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord im ehemaligen Jugo- slawien (Internationales Tribunal für Verbrechen im früheren Jugos- lawien mit Sitz in Den Haag) bzw. in Ruanda (Internationales Tribunal für Kriegsverbrechen in Ruanda mit Sitz in Arusha/Tansania). 1998 beschloss eine internationale Staa- tenkonferenz in Rom zur Verfolgung derselben Verbrechen, jedoch ohne räumliche und zeitliche Begren- zung, die Errichtung eines Interna- tionalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag, dessen Statut ab 2002 in Kraft trat. Westliche Werte für die ganze Welt Gegen die Durchsetzung der Men- schenrechte, wie sie von der UNO verkündet wurden, wird immer wieder der Vorwurf des Eurozent- rismus und des Kulturimperialismus erhoben: Sprache oder der Religion zu för- dern und zu festigen. (Bundesrepublik Deutschland: BGBl. 1973 II, S. 431) 1947 nahm eine Menschenrechts- kommission ihre Tätigkeit auf und arbeitete einen umfassenden Katalog von 30 Artikeln der Men- schenrechte aus. Dieser wurde am 10. Dezember 1948 als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einstimmig von der UN-Generalver- sammlung angenommen: Q (…) proklamiert die General- versammlung diese Allgemei- ne Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemein- same Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegen- wärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern (…). Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüder- lichkeit begegnen. Artikel 2 Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung prokla- mierten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Über- zeugung, nationaler oder sozi- aler Herkunft, nach Vermögen, Geburt oder sonstigem Status. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder in- ternationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treu- handschaft steht, keine Selbstre- gierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist. (Bundeszentrale für politische Bildung: Men- schenrechte, Dokumente und Deklarationen, 1995, S. 37–39) 244 Politische Bildung – Kompetenztraining Läng schnitt Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=