Zeitbilder 7/8, Schulbuch

2. Die UNO, internationales Recht und der Vergleich politischer Systeme 2.1 Die UNO Die Verwirklichung einer Idee Beide Weltkriege riefen als Antwort auf die Bedrohung der Welt Organisationen zur Bewahrung des Friedens hervor: der Erste Weltkrieg den Völkerbund, der Zwei- te Weltkrieg die Vereinten Nationen (UNO = United Nations Organization). So wie bei der Errichtung des Völkerbundes war auch nach dem Zweiten Weltkrieg ein amerikanischer Präsident Initiator der Weltfrie- densorganisation: Roosevelt hatte die Vision, dass nach Vernichtung der faschistischen Achsenmächte (NS- Deutschland, Italien und Japan) die Staaten sich den Entscheidungen einer Weltorganisation zur Vermei- dung von Kriegen unterwerfen würden. Die Basis für die neue Weltorganisation wurde schon während des Krieges gelegt. Es ist dies vor allem die Atlantik-Charta (1941): In ihr verkündeten Roosevelt und Churchill, dass ein „dauerndes System allgemeiner Sicherheit“ gebildet werden müsse, um den Frieden zu erhalten. Auf dieser Grundlage beschloss eine Konfe- renz in San Francisco im Juni 1945 schließlich die Grün- dung der UNO. Nach der Ratifizierung durch die 51 Gründungsmitglie- der trat die Charta am 24. Oktober 1945 (Tag der Ver- einten Nationen) in Kraft. Inzwischen (2011) sind 192 international anerkannte Staaten der Erde Mitglieder der UNO. Sie anerkennen deren Satzung: Q Artikel 1. Der Zweck der Vereinten Nationen ist: 1. Den Frieden zwischen den Völkern und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zwecke wirksame gemeinsame Maßnahmen für die Vermeidung und Beseitigung von Bedrohungen des Friedens und die Unterdrückung von Angriffshand- lungen und anderen Friedensbrüchen zu ergreifen sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstim- mung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts den Ausgleich oder die Lösung von internationalen Streitigkeiten (...) zu sichern. (...) 3. Die internationale Zusammenarbeit zur Lösung der internationalen Probleme auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem oder humanitärem Gebiet herbeizuführen und die Achtung der Menschenrech- te und der grundlegenden Freiheiten für alle, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu fördern. (...) Artikel 2. Die Organisation und ihre Mitglieder sol- len (...) in Übereinstimmung mit folgenden Grund- sätzen vorgehen: 1. Die Organisation stützt sich auf den Grundsatz gleicher souveräner Rechte aller ihrer Mitglieder. (...) 4. Alle Mitglieder sollen sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Drohung oder des Gebrauchs von Gewalt (...) enthalten. (...) 5. Alle Mitglieder sollen den Vereinten Nationen bei allen Maßnahmen, die sie (...) ergreifen, jede Unter- stützung gewähren, und sie sollen sich jeder Unter- stützung eines Staates enthalten, gegen den die Ver- einten Nationen vorsorgliche oder Zwangsmaßnah- men durchführen. (...) 7. Keine Bestimmung der gegenwärtigen Satzung soll den Vereinten Nationen das Recht verleihen, sich mit Fragen zu befassen, die im Wesentlichen zu den inneren Angelegenheiten irgendeines Staates gehören. (Guggenbühl, Quellen zur Geschichte der Neuesten Zeit, 1969, S. 439 f.) Die Wirksamkeit der UNO In der „Charta der Vereinten Nationen“ sind hohe Ziele festgeschrieben: der Schutz des Friedens und die Ver- teidigung der Menschenrechte. Dass dies bei weitem nicht erreicht wird, zeigen tagtäglich Berichte aus al- ler Welt. Immerhin können die Vereinten Nationen im Gegensatz zu ihrer Vorgängerorganisation, dem Völ- kerbund, auch militärische Macht zur Abwehr eines Aggressors einsetzen. Sie haben dies z. B. im Jahr 1950 in Korea getan. Daneben hat die UNO die Möglichkeit, Beobachtertruppen in Krisengebiete zu entsenden. Der- zeit stehen österreichische UNO-Kontingente in Bosni- en, im Kosovo, im Libanon und an der Grenze zwischen Syrien und Israel (Golan-Höhen) im Einsatz. Das Ende des Kalten Krieges wirkte sich auch auf die UNO aus: Die UdSSR verweigerte im Sicherheitsrat dem ehemaligen Verbündeten Irak ihren Schutz. Ein- mütig wurde 1991 der Überfall des Irak auf das kleine Kuwait verurteilt. In einer „Polizeiaktion“ im Namen der UNO wurde der Aggressor besiegt und aus Kuwait vertrieben. Gegenwärtig wird diskutiert, wie die Zusammenset- zung der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, de- nen ein Vetorecht zukommt, sein sollte. Zur Diskussion stehen Deutschland, Japan, Indien, Brasilien, ein Staat der islamisch-arabischen Welt sowie ein Staat aus Afri- ka (z. B. Nigeria). Auf solche Weise soll den aktuellen weltpolitischen Gegebenheiten auch in der UNO besser entsprochen werden. Der Hauptsitz der UNO ist New York. Die wichtigen Unter- und Sonderorganisationen der UNO sind über die ganze Welt verstreut. Auch Genf, Wien und Nairobi sind UNO-Städte geworden. In Wien haben die inter- nationalen Behörden für Atomenergie (IAEO) und für industrielle Entwicklung (UNIDO) ihren Sitz. 176 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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