Zeitbilder 7, Schulbuch

Regeln für Krieg und Frieden Mit der neuzeitlichen Diplomatie begann in Europa die Entwicklung des internationalen Rechts (Völkerrecht). Staaten werden dabei als handelnde „Rechtssubjekte“ verstanden. Bei der Regelung von zwischenstaatlichen Beziehungen geht es im Völkerrecht v.a. um die Ein- schränkung staatlicher Handlungsfreiheit, wenn durch Gewaltausübung massiv die Rechte anderer Staaten oder die von Menschen verletzt werden. Das Völker- recht dient demnach der Durchsetzung international verbindlichen Rechts. Die Politologin Hannelore Horn beschreibt seine Geltung und seine Grenzen: L Das Völkerrecht besteht aus einer Fülle von ge- wohnheitlich und vertraglich zustande gekom- menen Prinzipien, Regeln und Normen, an die sich die Staaten im Verkehr mit anderen mehr oder weni- ger gebunden fühlen. Seine Wirkung ist dort am ge- ringsten, wo lebenswichtige Interessen und macht- politische Ziele der Staaten berührt werden. (Horn, Außenpolitik und internationale Beziehungen, 1976, S. 416) W Die Hauptangeklagten im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess vor dem alliierten Militärtribunal (20. 11. 1945 bis 1. 10. 1946) während der Ver- handlung: Dönitz, Raeder, Schirach, Sauckel, Jodl, von Papen, Fritsche, Speer, von Neurath, Seyss-Inquart, Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel, Kaltenbrun- ner u. a. Sie waren angeklagt, „Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit“ begangen zu haben. Ihrer Urteilsfindung legten die Richter den Grundsatz zugrunde, dass Angriffskriege das schwerste internationale Verbrechen darstellen und dass individuelle Personen für dieses Verbrechen verantwortlich sind. Jede Einzelperson habe internationale Pflichten und könne ihre Verbrechen nicht mit dem Argument, „auf Befehl“ gehandelt zu haben, entschuldigen. Insgesamt wurden bei allen Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen 177 Personen angeklagt. 24 von ihnen wurden zum Tod verurteilt, 12 davon hin- gerichtet. Fotografie 1945. 1. Internationales Recht 112 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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