Elemente und Moleküle, Schulbuch

6 Abb. 6.1: Gefahrensymbole Explosiv Oxidierend Ätzend reizend C–M–R Sensibilisierend untere Kategorie C–M–R Sensibilisierend obere Kategorie Umwelt- gefährdend Entzündlich Komprimierte Gase Sehr giftig Giftig GEFäHRLICHE EIGENSCHAFtEN Explosiv Symbol: GHS01 Angabe erfolgt bei instabilen, explosiven Stoffen und Gemischen, sowie bei selbst- zersetzenden Stoffen und Gemische und bei organischen Peroxiden. Entzündlich Symbol: GHS02 Angabe erfolgt bei entzündbaren Gasen, Aerosolen, Flüssigkeiten und Feststoffen, bei selbstzersetzlichen Stoffen und Gemischen, bei pyrophoren Flüssigkeiten und Feststoffen, bei selbsterhitzungsfähigen Stoffen und Gemischen, bei Stoffen und Gemischen, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, sowie bei organischen Peroxiden. Oxidierend Symbol: GHS03 Angabe erfolgt bei oxidierenden Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen. Komprimierte Gase Symbol: GHS04 Stoffe gelten als brandfördernd, wenn sie in Berührung mit entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind. Ätzend – Reizend Symbol: GHS05 Angabe erfolgt bei auf Metalle korrosiv wirkenden Stoffen, bei Stoffen (Gefahren- kategorie 1) die Hautverätzungen verursachen, sowie bei Stoffen (Gefahrenkatego- rie 1), die schwere Augenschädigungen hervorrufen. Sehr Giftig – Giftig Symbol: GHS06 Angabe erfolgt bei Stoffen mit akuter oraler, dermaler und/oder inhalativer Toxizität aus den Gefahrenkategorien 1, 2 und 3. C–M–R sensibilisierend TOST 1 untere Kategorie Symbol: GHS07 Angabe erfolgt bei Stoffen mit akuter oraler, dermaler und/oder inhalativer Toxizität aus der Gefahrenkategorie 4. Ebenso bei Stoffen, die eine Reizung der Haut bzw. der Augen (Gefahrenkategorie 2) verursachen, sowie Stoffen, die eine Sensibilisie- rung der Haut (Gefahrenkategorie 1) sowie eine Atemwegsreizung verursachen oder narkotierende Wirkung aufweisen. 1 (TOST: „target organ systemic toxicity“ – gezielte Organgiftigkeit) C–M–R sensibilisierend TOST obere Kategorie Symbol: GHS08 Angabe erfolgt bei Stoffen, die folgende Gefahren aufweisen: Sensibilisierung der Atemwege (Gefahrenkategorie 1), Keimzellmutagenität (Gefah- renklassen 1 und 2), Karzinogenität (Gefahrenklassen 1 und 2), Reproduktionstoxi- zität (Gefahrenklassen 1 und 2), spezifischen Zielorgan-Toxizität (Gefahrenklassen 1 und 2), Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 1). Umweltgefährdend Symbol: GHS09 Angabe erfolgt bei akut gewässergefährdenden Stoffen der Kategorie 1, sowie bei chronisch gewässergefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2. SICHERHEIt IM UMGANG MIt CHEMIKALIEN Chemikaliengesetz • Gefahrensymbole • Gifte Die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien ist nur gewährleistet, wenn man ausreichende Kenntnisse über die von den Substanzen ausgehenden Gefahren besitzt. Gefahren können sein: Brennbarkeit und Explosivität, Giftigkeit, Zerstörung von Gewebe, Radioakti- vität. Das Chemikaliengesetz regelt alle Tätigkeiten im Umgang mit so genannten Gefahrstoffen. Ziel des Chemikaliengesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Umwelt. Im Chemikaliengesetz ist die Kennzeichnung der Gefahrenpotenziale der einzelnen Substanzen festgelegt. Zur Kennzeichnung dienen Gefahrensymbole und Kennbuchstaben der Gefahren (in Österreich). Außerdem muss die Art der Gefahr in Worten auf der Packung der jeweiligen Substanz angeführt sein. Um den Benutzer noch besser über die Art der Gefahr und das Verhalten gegenüber solchen Substanzen zu informieren, werden auch die H-Sätze (Risikohinweise) und P-Sätze (Sicherheitshinweise) angegeben. Stoffe Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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